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1. Anwendungsbereich

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Das Transparenzgebot gilt sowohl für die allgemeinen Informationen gem. Art. 13 und 14 bei Datenerhebungen bei dem Betroffenen oder bei Dritten als auch für betroffenenspezifische Mitteilungen gem. Art. 15–22 und Art. 34, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen. Das Transparenzgebot gilt somit grundsätzlich für jegliche Informationspflichten des Verantwortlichen mit dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten[15].

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Indes ist der Anwendungsbereich auf solche Informationen und Mitteilungen beschränkt, die an den Betroffenen gerichtet sind[16]. Er umfasst nicht Informationen oder Mitteilungen des Verantwortlichen an Dritte. Infolgedessen sind die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 S. 1 nicht anwendbar auf die Art. 17 Abs. 2 und 19 S. 1, denn die darin enthaltenen Pflichten betreffen nur das Verhältnis des Verantwortlichen zu einem Dritten.

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Überdies findet Art. 12 Abs. 1 S. 1 keine Anwendung auf Art. 15 Abs. 3 und Art. 20. Diese Regelungen normieren nämlich gerade die Pflicht, die Daten dem Betroffenen so zu übermitteln, wie der Verantwortliche selbst über sie verfügt. Bestimmungen über die Darstellungsweise passen hierzu jedoch nicht und können sogar insofern dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwiderlaufen, als dass sie den Aussagegehalt der herausgegebenen Daten verändern können[17]. Somit stellen Art. 15 Abs. 3 S. 2 und Art. 20 Abs. 1 eigenständige Anforderungen auf. Dagegen findet das Transparenzgebot weiterhin ergänzende Anwendung auf Art. 34 Abs. 2. Diese Sonderregelung bezüglich der Informationspflicht des Art. 34 Abs. 1 im Falle einer eingetretenen Datenpanne bleibt nämlich hinter den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 S. 1 zurück, weshalb dem Einschub lediglich eine klarstellende Funktion beigemessen wird[18].

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