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VIII. Zweifel an der Identität (Abs. 6)

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Abs. 6 regelt den Fall, dass begründete Zweifel des Verantwortlichen an der Identität des Antragstellers bestehen. Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist[113]. Der Verantwortliche hat seine Zweifel einzelfallbezogen darzulegen. Gleichzeitig besteht für den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften. Hintergrund der Regelung ist, dass die Informationen nur denjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, die auch tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen sind[114]. Eine routinemäßige Identitätsprüfung kann jedoch nicht auf Abs. 6 gestützt werden[115]. Eine Speicherung der Identifizierungsdaten zum Zweck des Nachweises, dass die Auskunft – insbesondere in Zweifelsfällen – an die richtige Person erteilt wurde, ist im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 zulässig.[116] Welche Angaben zur Identifizierung erforderlich sind, wird abhängig von dem geltend gemachten Betroffenenrecht unterschiedlich zu beurteilen sein.[117] Hierzu bieten sich bspw. die Vereinbarung einer Sicherheitsfrage oder die telefonische Abfrage von Kundendetails wie Geburtsdatum oder Mobilfunknummer an, sofern diese Informationen beim Verantwortlichen vorhanden sind.[118] Dagegen soll auf die Anforderung von Personalausweiskopien nach Möglichkeit verzichtet werden.[119]

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Art. 12 regelt zwei verschiedene Fallkonstellationen, in denen Identifizierungsmängel[120] vorliegen können: Ist schon eine Identifizierung des Betroffenen nicht möglich, so gelten die Regelungen des Art. 11 und 12 Abs. 2 S. 2[121]. Abs. 6 betrifft dagegen den Fall, dass der Betroffene zwar identifiziert werden kann, seine Übereinstimmung mit dem Antragsteller aber unklar ist.

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Auch wenn auf den ersten Blick ein Exklusivitätsverhältnis zwischen beiden Fallkonstellationen nahe liegt, ergibt sich dennoch aus dem Wortlaut des Abs. 6 („so kann er unbeschadet des Art. 11 zusätzliche Informationen anfordern“), dass beide Regelungen bei einer entsprechenden Fallkonstellation – zeitlich versetzt – zur Anwendung kommen können. Der Verantwortliche kann also zunächst bei fehlender Identifikation das Tätigwerden verweigern (Abs. 2 S. 2). Erfolgt daraufhin ein Identifikationsnachweis des Betroffenen ist der Verantwortliche selbstredend nicht verpflichtet, diesem zwingend Glauben zu schenken. Ist der Identifikationsnachweis schlechthin ungeeignet für die Identifikation des Betroffenen, gilt erneut Abs. 2 S. 2. Hat der Verantwortliche hingegen bei einem geeigneten Identifikationsmerkmal begründete Zweifel an der Identität des Betroffenen, gilt Abs. 6.

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Daher bleibt es dem Verantwortlichen, der nachweist, dass er zur Identifizierung nicht in der Lage ist, unbenommen, den Antrag der betroffenen Person nicht stattzugeben. Der Wortlaut des Abs. 6 („unbeschadet“) stellt in diesem Kontext klar, dass der Verantwortliche zwar zusätzliche Informationen zur Identitätsfeststellung anfordern kann[122]. Dem Wortlaut nach gilt dies allerdings nur für die Rechte des Betroffenen nach den Art. 15–21. Anders als Abs. 2 S. 1 ist hingegen Art. 22 nicht erfasst. Dies hätte zur Folge, dass der Verantwortliche im Falle eines Widerspruchs nach Art. 22 zwar nicht ohne Identitätsnachweis zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Da Art. 22 aber dem Wortlaut nach von Abs. 6 nicht erfasst ist, müsste der Verantwortliche jeden noch so unglaubhaften Identitätsnachweis akzeptieren. Dass dies so gewollt ist, erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr scheint es sich bei der Bezugnahme in Abs. 6 um ein Redaktionsversehen zu handeln[123].

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