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II. Anwendungsbereich

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Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 12 ergibt sich grundsätzlich aus Art. 2 und deckt sich mithin mit dem der DS-GVO insgesamt. In räumlicher Hinsicht ist dagegen Art. 3 maßgeblich. Auch insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit dem der Verordnung insgesamt. Art. 12 gilt sowohl für private als auch für öffentliche verantwortliche Stellen[7] sowie für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e. Sofern es mehrere gemeinsam Verantwortliche gibt, legen diese gem. Art. 26 Abs. 1 in transparenter Form fest, wer von ihnen den in der DS-GVO aufgelegten Pflichten nachkommt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht.[8]

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Art. 12 ist hingegen nicht anwendbar auf die Belehrung vor Abgabe der Einwilligung. Zwar muss zur Wahrung des Erfordernisses der Informiertheit (vgl. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7) auch hier eine vorgelagerte transparente Belehrung der betroffenen Person ergehen, allerdings knüpft Art. 12 an einen späteren Zeitpunkt an. So entstehen die Informationspflichten des Art. 13 und 14 nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung („werden personenbezogene Daten […] erhoben, so teilt der Verantwortliche […] mit“), welche aber unter Umständen selbst eine zuvor wirksam erteilte Einwilligung voraussetzt. Auch die formalen Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 im Falle einer schriftlich erteilten Einwilligung wären überflüssig, wenn nicht ohnehin schon die Bestimmungen des Art. 12 für diesen Fall gelten würden. Im Übrigen spricht auch die systematische Stellung des Art. 12 für eine getrennte Betrachtung beider Regelungen[9].

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Daneben findet das Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 S. 1 ergänzende Anwendung auf Art. 34 Abs. 2, nicht jedoch auf die Art. 17 Abs. 2 und 19 S. 1 sowie Art. 15 Abs. 3 S. 2 und Art. 20 Abs. 1. Hinsichtlich der Formvorgaben des Art. 12 Abs. 1 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 3 S. 4 sind außerdem die Sondervorschriften des Art. 15 Abs. 3 S. 3, Art. 21 Abs. 4 Hs. 2 und Art. 34 Abs. 3 lit. c zu beachten[10].

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