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III. Transparenzgebot (Abs. 1)

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Abs. 1 enthält ein Transparenzgebot, das im Rahmen der Informationserteilung sowie bei Mitteilungen an den jeweiligen Betroffenen zu beachten ist. Das Transparenzgebot ist gerade vor dem Hintergrund des Einsatzes algorithmischer Systeme von besonderer Bedeutung.[11] Hierbei ist vor allem der besondere Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 lit. f zu beachten.[12] Durch die wachsende Komplexität verschiedener Datenverarbeitungsvorgänge wie etwa im Bereich des Profiling und der künstlichen Intelligenz wird es für den Betroffenen zunehmend schwieriger, die tatsächlichen Hintergründe der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verstehen. Vor diesem Hintergrund dient die dem Verantwortlichen obliegende Verpflichtung zur Transparenz in erster Line dem Erhalt der Souveränität und Selbstbestimmung der betroffenen Person, in dem ihr durch Stärkung der Betroffenenrechte eine informierte und selbstbestimmte Auswahlentscheidung ermöglicht wird und ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht werden soll.[13] So soll vor allem dem in Art. 8 GRCh normierten Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausreichend Rechnung getragen werden. Hierzu regelt S. 1 allgemein die Art und Weise der in der DS-GVO an anderer Stelle vorgegebenen Informationspflichten. Diese ist nicht erfolgsbezogen, sondern es handelt sich um eine Pflicht zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung einer transparenten Übermittlung[14].

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