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XI. DS-GVO und BDSG n.F.

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Aufgrund der verordnungsunmittelbaren Wirkung kann von der Rahmenregelung des Art. 12 nur abgewichen werden, sofern der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Öffnungsklauseln von seiner Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Für Art. 12 findet sich die maßgebliche Öffnungsklausel in Art. 23 mit einem abschließenden Katalog, wann eine solche Beschränkung zulässig ist. Faktisch besteht bezüglich Art. 12 jedoch nur geringer Regelungsspielraum[135]. Denn sofern bestimmte Betroffenenrechte nicht auch materiell beschränkt werden, werden sich kaum Gründe dafür finden lassen, die bei der prozeduralen Rahmenregelung selbst ansetzen[136]. Daneben kann der nationale Gesetzgeber nach Art. 85 Abs. 2 für eine Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, unter anderen Abweichungen oder Ausnahmen des Kapitels III vorsehen.

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Das BDSG sieht bisher keine (unmittelbaren) Modifikationen bzgl. der Rahmenregelung des Art. 12 vor. §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 enthalten zwar keinen Verweis, übernehmen aber i.E. wortgleich die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 für die öffentliche Bereitstellung der Informationen. Nationale Regelungen haben daher nur insoweit (mittelbare) Auswirkungen auf Art. 12, als dass die Informations- oder Mitteilungspflicht als Ganzes entfällt. Dies betrifft etwa § 86 Abs. 2 BDSG n.F. der die Betroffenenrechte der Art. 13–16, 19 und 21 für unanwendbar erklärt, soweit die Verarbeitung ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgt. Daneben haben die aus kompetenzrechtlichen Gründen zuständigen Landesparlamente von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 Gebrauch gemacht und in den §§ 9c, 57 RStV sowie Landespressegesetzen weitreichende, auch die Betroffenenrechte betreffende Ausnahmen von den Vorgaben der DS-GVO vorgesehen.[137]

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