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3. Maßstab

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Der Maßstab, an dem die Einhaltung der oben genannten Anforderungen auszurichten ist, kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern hängt maßgeblich von dem Durchschnittsadressaten der Mitteilung ab[48]. Dieser muss den Inhalt der Mitteilung ohne großen Aufwand erfassen können[49]. Dieser adressatenorientierte Maßstab gilt nicht nur für an Kinder gerichtete Informationen, auch wenn ihm in diesem Fall besonderes Gewicht zukommt, sondern generell, wie sich aus dem Wortlaut „insbesondere“[50] gegenüber Kindern ergibt[51]

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Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern verlangt ErwG 58 S. 4, dass Informationen und Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache darzustellen sind, sodass ein Kind diese ohne Probleme verstehen kann.[52] Dies gilt auch dann, wenn dem Kind die datenschutzrechtliche Einwilligungsmündigkeit i.S.d. Art. 8 Abs. 1 fehlt.[53] Eine entsprechende Ausgestaltung ist allerdings nicht bei sämtlichen Informationen und Mitteilungen, die den Betroffenen bereitgestellt werden müssen, erforderlich. Vielmehr besteht das Erfordernis einer kindgerechten Sprache lediglich dann, wenn sich das Angebot nach Inhalt und Ausgestaltung speziell an Kinder richtet.[54] Als Orientierungsmaßstab für eine kindgerechte Ausgestaltung komplexer Texte empfiehlt die Art.-29-Datenschutzgruppe beispielhaft die Broschüre[55] „UNICEF-Konvention über die Rechte des Kindes für Kinder erklärt“.[56]

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Aufgrund der möglichen Bandbreite unterschiedlicher Informationsempfänger sollten Gruppen[57] gebildet werden, bei denen die Anforderungen an die formale und inhaltliche Darstellung je variieren. Denn eine Anpassung und individuelle Formulierung für jeden einzelnen Adressaten dürfte die Grenzen des Möglichen und Zumutbaren sprengen[58], während eine allgemeingültige Formulierung, die den Anforderungen des Art. 12 für alle erdenklichen Adressaten genügt, schwer zu finden sein dürfte.

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