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X. Ermächtigung der Kommission (Abs. 8)
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Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole i.S.d. Abs. 7 zu entwickeln und die Informationen festzulegen, zu denen die Bildsymbole korrespondieren sollen. Damit wurde der ursprüngliche Ansatz aufgegeben, diese Bildsymbole bereits in der Verordnung selbst festzulegen. Stattdessen überträgt Abs. 8 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 diese Befugnis der Europäischen Kommission.
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Die Kommission kann danach die Verwendung bestimmter Bildsymbole für bestimmte Informationen – ggf. auch nur für bestimmte Situationen oder bestimmte Verantwortliche – verbindlich anordnen[134].