Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 665

2. Art und Weise

Оглавление

22

S. 1 enthält eine Präzisierung des Transparenzgebots und bildet zugleich den Versuch ab, einer drohenden Informationsüberlastung entgegen zu wirken[19]. Hierzu stellt S. 1 Anforderungen dahingehend auf, in welcher Form die Informationen bereitzustellen sind. Dies ist jedoch nicht als bloß formale Vorgabe zu verstehen, sondern hat auch Auswirkungen auf die inhaltliche Gestaltung der Informationen[20].

23

Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 muss die Information bzw. Mitteilung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Insgesamt fällt auf, dass sich die aufgeführten Kriterien nicht hinreichend voneinander unterscheiden und daher einerseits teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen und anderseits teilweise redundant sind. Die Art.-29-Datenschutzgruppe weist ausdrücklich darauf hin, dass eine (zusätzliche) Informationsgewährung auch mündlich erfolgen kann.[21]

24

Präzise ist die Information, wenn sie einen hinreichenden Grad an Genauigkeit aufweist[22]. Die Information darf also wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung nicht auslassen. Eine abschließende Darstellung wird jedoch jedenfalls dann nicht zu fordern sein, wenn hierdurch die Verständlichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Vielmehr werden die darzustellenden Informationen auf ihren für die betroffene Person relevanten Kern zu reduzieren sein[23]. Insoweit steht die Anforderung der „präzisen“ Information unter einem einschränkenden Vorbehalt der Verständlichkeit sowie klarer und einfacher Sprache.

25

Verständlichkeit[24] erfordert hingegen, dass die Information für den jeweiligen Adressatenkreis aus sich heraus nachvollziehbar[25] und ohne großen oder zusätzlichen Aufwand erfassbar ist. Dies kann einerseits Erläuterungen erforderlich machen, setzt aber auch und insbesondere voraus, dass nicht so viele kleinteilige Informationen und Erläuterungen gegeben werden, dass das Verständnis aufgrund der Informationsfülle wieder erschwert wird („Information overload“)[26]. Vielmehr muss die Darstellung so gewählt sein, dass der Inhalt klar und nachvollziehbar wird. Es kommt für die Verständlichkeit daher nicht auf eine umfassende Information an, sondern darauf, der Information die Komplexität zu nehmen und sie so für den Adressaten leichter fassbar zu machen.

26

Die Merkmale der Präzision und Verständlichkeit stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zueinander[27]. Denn eine genaue und umfassende Information wird in aller Regel weniger leicht zu erfassen sein, als eine solche, der durch eine vereinfachte Darstellung die Komplexität genommen wird. Der Verantwortliche muss mithin die Genauigkeit und Vollständigkeit mit einer anschaulichen, unkomplizierten und nachvollziehbaren Darstellung in Einklang bringen, was ihm im Einzelfall einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum[28] eröffnet. So werden neben einer textlichen Wiedergabe der Informationen alle Darstellungsformen zulässig sein, die der Verständlichkeit der Information dienen bspw. durch ergänzende Erläuterungen mit Schaubildern, Piktogrammen, Grafiken oder auch Videos.[29] Denkbar ist auch, nähere Erläuterungen der Datenverarbeitung spielerisch zu vermitteln, bspw. durch spezielle Spielmodi in Online-Spielen[30]. Im Hinblick auf die im Internet häufig aufzufindenden Datenschutzerklärungen empfiehlt die Art.-29-Datenschutzgruppe schließlich ein mehrstufiges Informationsmodell, nach der die Inhalte abhängig von ihrer Wichtigkeit mit wachsendem Detaillierungsgrad und weiterführenden Vertiefungen dargestellt werden sollen.[31]

27

Transparenz ist ein Überbegriff für die Gesamtgestaltung und setzt voraus, dass der Inhalt an sich erkennbar ist und die wesentlichen Aussagen nicht verschleiert werden.[32] Auch bei diesem Merkmal geht es letztlich um eine Gestaltung der Information, die diese durchschaubar und damit nachvollziehbar macht und die die wesentlichen Aussagen deutlich zu Tage treten lässt. Ferner sollten sich bereitgestellte Informationen von anderen nicht-datenschutzrechtlich relevanten Informationen eindeutig abgrenzen lassen.[33]

28

Leicht zugänglich ist die Information, wenn der Empfänger die Mitteilung selbst sowie ihren Inhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erreichen kann, ohne dass zusätzliche Hürden errichtet werden[34]. Dabei ist auch die Barrierefreiheit[35] des Zugangs zu berücksichtigen, sowohl hinsichtlich verwendeter Dateiformate als auch bei farblichen Gestaltungen[36]. Die Informationen müssen damit so ausgestaltet und platziert sein, dass die betroffene Person diese ohne großen Aufwand und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichen oder abrufen kann.[37] Die Information darf zudem nicht verdeckt platziert werden[38]. Dies umfasst, insbesondere im Internet, eine aussagekräftige Benennung der Dokumente, in denen die Informationen enthalten sind[39], bspw. der Datenschutzerklärung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten, insbesondere bei mobilen Endgeräten und embedded Systems, werden hinreichend klare und übliche Piktogramme jedoch ebenfalls ausreichend sein. Insgesamt sollte die Information dem Betroffenen in einem aktiven Kommunikationsprozess vermittelt werden, bspw. im Rahmen einer kontextabhängigen Einblendung oder geeigneter Verlinkung aller vorgeschriebenen Informationen.[40] Werden die Informationen schriftlich übermittelt, so umfasst dies in erster Linie die physische Zugänglichkeit und Lesbarkeit[41]. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck. So wird etwa allein eine vergleichsweise kleine Schrift je nach angesprochenen Verkehrskreisen nicht zwingend dazu führen, dass keine leichte Zugänglichkeit vorliegt.

29

Eine klare und einfache Sprache setzt voraus, dass der Kern der Information offen liegt und ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und verständlich ist[42]. Es besteht damit ein enger Zusammenhang zu dem Verständlichkeitsgebot, denn es soll die Verständlichkeit durch eine eindeutige und übersichtliche Formulierung gefördert werden. Dies erfordert eine eindeutige, soweit möglich nicht interpretationsoffene Formulierung[43]. Auf relativierende und interpretationsoffene Begriffe wie „kann“, „könnte“, „dürfte“, „einige“, „oft“, „möglich“ sollte daher verzichtet werden.[44] Vielmehr muss die betroffene Person absehen können, unter welchen Umständen welche Daten zu welchen Zwecken über sie verarbeitet werden. Einfachheit setzt zudem die Verwendung allgemein gebräuchlicher Worte und kurzer Sätze, deren Satzbau und Wortwahl[45] verständlich sind, voraus. Fachbegriffe müssen je nach Adressatenkreis ggf. erläutert werden, bspw. durch weiterführende Links zu ausführlichen Erklärungen. Auch hier besteht ein Spannungsverhältnis zu der Anforderung einer präzisen Information, sodass die Anforderungen an eine klare und einfache Sprache nicht zu hoch gestellt werden dürfen, um Widersprüche zwischen Präzision und Verständlichkeit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

30

In welcher Sprache die Information zu erfolgen hat, geht dagegen aus Abs. 1 S. 1 nicht explizit hervor. Dies bestimmt sich vielmehr danach, an wen die Information gerichtet ist, d.h. in welchen Staaten der Verantwortliche seine Leistungen anbietet (Marktortprinzip, vgl. Art. 3 Rn. 9 ff. und 25 ff.)[46]. Stärkster Indikator wird dabei sein, in welcher Sprache der Verantwortliche seine übrigen Leistungen erbringt. Bietet bspw. ein Anbieter seine Leistungen ausschließlich in englischer Sprache an, wird die Information nach Abs. 1 S. 1 auch in englischer Sprache ausreichen[47].

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх