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Kapitel 3:Erscheinungsformen der Straftat I.Die Einteilung der Delikte 1.Verbrechen und Vergehen

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28In § 12 werden alle rechtswidrigen Taten nach der jeweiligen Strafdrohung in Verbrechen und Vergehen eingeteilt (sog. Deliktsnatur). Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 I), Vergehen dagegen solche, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 II). Maßgebend für die Unterscheidung ist die im Strafrahmen abstrakt angedrohte Strafe und nicht die im konkreten Fall tatsächlich verwirkte Strafe. Diese Deliktsnatur der Straftatbestände hat praktische Bedeutung vor allem für die Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 I, für den Versuch der Beteiligung nach § 30 und für die Verfahrenseinstellungen im formellen Strafrecht gem. §§ 153 ff. StPO.

Strafrecht für Polizeibeamte

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