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4.Allgemeindelikte und Sonderdelikte

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31Allgemeindelikte sind solche, die jeder Mensch begehen kann. Dies sind all diejenigen Straftatbestände, die den namenlosen „Wer“ als Täter benennen. Die meisten Straftatbestände des BT sind Allgemeindelikte. Die Ausnahme bilden die Sonderdelikte, die nur Täter mit einer bestimmten Eigenschaft begehen können. So kann Täter einer „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (§ 203) nur ein Arzt, oder ein anderer dort genannter Vertreter einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar usw.) sein. Zu den Sonderdelikten gehören vor allem die sog. Amtsdelikte, bei denen man wiederum echte, die nur ein Amtsträger begehen kann (z. B. §§ 331 f. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit), und unechte unterscheidet, die jedermann begehen kann, die aber für einen Amtsträger schärfer bestraft werden (z. B. § 340 Körperverletzung im Amt).

Strafrecht für Polizeibeamte

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