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1.Vollendung und Versuch
Оглавление35Nach dem Grad der Tatbestandsverwirklichung unterscheidet man Vollendung und Versuch einer Straftat. Die Vollendung liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist und alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Beim Versuch ist dagegen der vom Täter subjektiv geplante Erfolg oder ein anderes objektives Merkmal nicht erreicht worden. Der Versuch liegt gem. § 22 vor „wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat“.