Читать книгу Strafrecht für Polizeibeamte - Elmar Erhardt - Страница 36
4.Täterschaft und Teilnahme
Оглавление38Täter einer Straftat ist nicht nur, wer die Tat selbst und eigenhändig ausgeführt hat (unmittelbarer Täter), sondern auch derjenige, der die Tat durch einen anderen hat ausführen lassen (mittelbarer Täter). Führen zwei oder mehr Täter die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aus, sind sie Mittäter. Außer diesen Täterschaftsformen kennt das Gesetz noch zwei Teilnahmeformen, die jeweils eine fremde Haupttat voraussetzen (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Der Anstifter (§ 26) bestimmt eine andere Person zu deren vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat, während der Gehilfe (§ 27) zu einer fremden Haupttat durch Rat oder Tat Hilfe leistet.