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3.Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte

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30Eine weitere Unterscheidung betrifft die Intensität der Beeinträchtigung des Tatobjektes. Zu einem Verletzungsdelikt gehört die reale Schädigung eines Rechtsgutes. Bei einem Gefährdungsdelikt genügt dagegen schon die Verursachung einer Gefahrenlage, die je nach Tatbestand eine abstrakte oder eine konkrete Gefahr voraussetzen kann. Bei den konkreten Gefährdungsdelikten ist der Eintritt der Gefahr ein echtes Tatbestandsmerkmal, das im realen Fall objektiv festgestellt werden muss. So muss bei dem Lebensgefährdungsdelikt der Aussetzung (§ 221) eine konkrete Lebensgefahr eingetreten sein. Den abstrakten Gefährdungsdelikten liegt dagegen die Vermutung zugrunde, dass bestimmte Verhaltensweisen generell gefährlich sein können, wie z. B. die „lebensgefährdende Behandlung“ nach § 224 I Nr. 5 (gefährliche Körperverletzung), wobei hier die Gefahr kein Tatbestandsmerkmal ist und deshalb eben nicht konkret nachzuweisen ist.24

Strafrecht für Polizeibeamte

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