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3.Begehung und Unterlassung

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37Nicht nur das aktive Verwirklichen eines Tatbestandes (Begehungsdelikt), sondern auch ein Nichtstun ist strafbar, sofern den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft (Unterlassungsdelikt). Strafrechtlich ist ein Unterlassen immer nur dann relevant, wenn der Täter zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre (sog. Garantenpflicht, § 13).

Strafrecht für Polizeibeamte

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