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2.Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte

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29Die meisten Delikte des BT sind sog. Erfolgsdelikte, bei denen zur Vollendung der Tat ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg eingetreten sein muss. Als Erfolg eines Tötungsdeliktes muss der Tod eines Menschen zu beklagen sein. Bei Körperverletzungsdelikten muss jemand verletzt worden sein. Der Erfolg bei einem Diebstahl ist die Wegnahme. Bei solchen Erfolgsdelikten muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der vorgenommenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg vorliegen. Im Gegensatz dazu brauchen schlichte Tätigkeitsdelikte keinen speziellen Erfolg herbeizuführen. Bei ihnen wird die Tat schon durch die Tätigkeit als solches erfüllt. Solche Tätigkeitsdelikte sind z. B. die „Aussagedelikte“ (§§ 153 ff.), weil bei diesen eine wahrheitswidrige Aussage zur Vollendung ausreicht, ohne dass als „Erfolg“ das Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte tatsächlich getäuscht werden müssen. Die „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 wäre ein weiteres Beispiel, weil hier allein schon die Tätigkeit des „alkoholisierten“ Autofahrens die Tatbestandsverwirklichung bewirkt.

Strafrecht für Polizeibeamte

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