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2.Vorsatz und Fahrlässigkeit
Оглавление36Eine Straftat ist entweder ein Vorsatzdelikt oder ein Fahrlässigkeitsdelikt (oder eine Kombination von beiden). Während der Vorsatztäter einen Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht, führt der Fahrlässigkeitstäter ungewollt den Tatbestand herbei, wobei er aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Definition der Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB). Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist (§ 15). Das StGB kennt auch Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, die man erfolgsqualifizierte Delikte nennt. Ein Beispiel ist die schwere Körperverletzung nach § 226 I, die sich aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer wenigstens fahrlässig herbeigeführten (dort genannten) schweren Folge zusammensetzt (§ 18). Der Raub mit Todesfolge nach § 251 wäre ein weiteres Beispiel, weil er sich aus einem vorsätzlichen Raub und einer wenigstens fahrlässigen bzw. leichtfertigen Todesfolge zusammensetzt.