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1.Drei Handlungslehren

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40Nach der eher naturalistisch geprägten kausalen Handlungslehre ist Handlung jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten: Ein willentlicher Akt verursacht eine Bewegung, was Folgen hat. Der Handlungswille hat dabei nur Bedeutung als Verursachungsfaktor, der nicht bei der Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst auf der Ebene der Schuld geprüft wird. Auf den sozialen Sinngehalt des Geschehens soll es nicht ankommen. Für die finale Handlungslehre ist Handlung das bewusst vom Ziel her gelenkte Wirken: In gedanklicher Vorwegnahme der Folgen wird die Bewegung gesteuert, um das Ziel zu erreichen. Diese Finalität des Handelns beruht auf der Fähigkeit des Menschen, die Folgen seines Verhaltens in gewissem Umfang vorauszusehen, sich verschiedene Ziele zu setzen und seine Tätigkeit planvoll auf das angestrebte Ziel hin zu steuern.1 Für die soziale Handlungslehre ist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte sozialerhebliche Verhalten. Über die kausalen und finalen Aspekte hinaus betont diese Lehre die soziale Relevanz des menschlichen Verhaltens.

Von der jeweiligen Handlungslehre hängt in gewissem Umfang der Deliktsaufbau, insbesondere die Stellung des Vorsatzes im Deliktsaufbau ab. Sieht man in einer Handlung ein bewusst vom Ziel her gesteuertes Verhalten (finale Handlungslehre), so gehört der Vorsatz logischerweise zum Tatbestand. Für die kausale Handlungslehre ist dagegen der Vorsatz eine reine Schuldfrage. In der sozialen Handlungslehre hat der Vorsatz Doppelfunktion: Er wird beim Tatbestand als Tatbestandsvorsatz und bei der Schuld als Vorsatzschuld geprüft. Weder auf die Handlungslehren noch auf den Deliktsaufbau ist in einer Klausur einzugehen. Wichtig ist nur, dass man den einmal gewählten Aufbau konsequent beibehält.

Strafrecht für Polizeibeamte

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