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2.Abgrenzung Handlung/Nichthandlung:

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41In Prüfungsfällen ist die „Handlungsqualität“ in aller Regel nicht problematisch. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann einmal fraglich sein, ob überhaupt eine Handlung (im strafrechtlichen Sinne) vorliegt. Nach allen Handlungslehren ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Handlung, dass ein „vom Willen getragenes (beherrschbares) menschliches Verhalten“ gegeben ist. Nach diesem Kriterium als Minimalvoraussetzung ist die Abgrenzung zu sog. Nichthandlungen vorzunehmen:

41aa) Keine Handlung liegt bei reinen Reflexbewegungen vor, wie z. B. bei Krampfanfällen, bei Zucken und Stoßen bei epileptischen Anfällen, Bewegungen im Schlaf oder in Bewusstlosigkeit. Reflexbewegungen sind willensunabhängige Bewegungen und damit keine Handlungen im strafrechtlichen Sinn.

b) Gleiches gilt für rein instinktive Schreckreaktionen, die der Willensbeherrschung entzogen sind.2

c) Beherrschbare Spontanreaktionen, Affekt- und Kurzschlusshandlungen sind Handlungen im strafrechtlichen Sinne, da sie aus einer bestehenden Handlungsbereitschaft hervorgehen, also noch vom Willen getragenes Verhalten sind. Auch sog. automatisierte Verhaltensmuster (z. B. Kuppeln und Schalten beim Autofahren) laufen zwar im Unterbewusstsein ab, sind aber vom Willen beherrschbar und somit strafrechtliche Handlungen.

d) Bei Verhalten im Zustand der Hypnose nimmt die h. M. eine Nichthandlung an, weil das Verhalten der Willenskontrolle entzogen sei.3

e) Eine typische Nichthandlung liegt vor, wenn ein Verhalten durch äußere willensausschließende Gewalt unmittelbar erzwungen wird, „vis absoluta genannt.

Beispiel:

A. stößt den B. die Treppe hinunter. Unten stößt B. im Fallen eine wertvolle Vase um, die dabei zu Bruch geht.

Hier liegt keine Sachbeschädigung durch B. vor, da sein Verhalten keine Handlung im strafrechtlichen Sinne darstellt, weil das Umstoßen der Vase nicht von seinem Willen gesteuert wurde, vielmehr durch absolute Gewalt erzwungen wurde.

Beispiel:

B. wird versehentlich gegen eine Fensterscheibe gedrückt, welche zerbricht. – Gewaltsames „Handführen“ bei der Unterschrift.

f) Im Gegensatz dazu schließt die sog. vis compulsiva die Handlungsqualität nicht aus. Diese Gewalt wirkt nur willensbeugend. An vis compulsiva ist immer zu denken, wenn jemand unter fremdem Willenseinfluss oder unter Druck handelt.

Beispiel:

Die Gangster A. und B. haben das Kind der Bankangestellten C. entführt. Sie drohen C., das Kind zu töten, wenn C. nicht den Tresor der Bank für sie ausräumt.

Eine Handlung der C. ist zu bejahen, weil die Erpressung lediglich willensbeugend wirkt. Die Lösung des Problems ist also nicht beim Handlungsbegriff, sondern bei der Rechtswidrigkeit oder Schuld zu suchen. Bei vis compulsiva ist an §§ 34, 35 zu denken.

Strafrecht für Polizeibeamte

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