Читать книгу Zwischen Gartenbau und Gartenkunst: Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945 - Erika Karner - Страница 26
2.3.1 „Berufsständische Ordnung“
ОглавлениеUnter der „berufsständischen Ordnung“ verstand man die Zusammenführung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern der gleichen Berufsgruppe in einer Organisation, dem Berufsstand.
Das Konzept der „berufsständischen Ordnung“ sah, dem zugrunde liegenden autoritären Prinzip entsprechend, sieben Berufsstände unter Aufsicht des Staates vor: Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Bergbau, Gewerbe, Handel und Verkehr, Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, freie Berufe und öffentlicher Dienst. Die Konkretisierung der berufsständischen Ordnung – sie war in der neuen Verfassung nur wenig geregelt – blieb Ausführungsgesetzen überlassen, die größtenteils nicht erlassen wurden.114
Die Gründung der sieben Berufsstände sollte sich laut Sozialminister Neustädter-Stürmer in drei Etappen vollziehen. Als Erstes war die einheitliche Organisierung aller Arbeitnehmer – mit der Errichtung des Gewerkschaftsbundes – angedacht, in einem zweiten Schritt sollten die Arbeitgeber in Bünden organisiert werden, und erst danach sollte es in einem dritten Schritt zur Vereinigung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen und die Berufsstände sollten errichtet werden. Die ersten beiden Schritte dienten demgemäß zu Vorbereitung und erst mit dem dritten Schritt konnte der berufsständische Aufbau durchgeführt werden.115
Bis 1938 wurden nur zwei der laut Verfassung vorgesehenen sieben Berufsstände eingerichtet, der Berufsstand öffentlicher Dienst116 und der Berufsstand Land- und Forstwirtschaft – hier waren die Landarbeiter bereits in bestehenden Landwirtschaftskammern integriert. Alle anderen Berufsstände kamen über die ersten beiden Stadien (Errichtung des Gewerkschaftsbundes und Errichtung der vier Unternehmerbünde117) nicht hinaus. Die Zusammenführung in eine einheitliche Organisation fand nicht statt.118