Читать книгу Zwischen Gartenbau und Gartenkunst: Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945 - Erika Karner - Страница 42

2.5.2 Restitution

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Nach Kriegsende wurde nach Wegen gesucht, mit den in Österreich während der NS-Zeit stattgefundenen Beraubungen umzugehen.

Die Haltung Österreichs war zwiespältig. Einerseits betrachtete man sich als „Opfer“ und berief sich darauf, dass Österreich in der Zeit von März 1938 bis April 1945 kein souveräner Staat mehr gewesen sei und daher grundsätzlich keine Haftung oder Verantwortung für Verbrechen aus diesem Zeitraum übernehme. Andererseits erklärte die Regierung „diskriminierende Gesetze und auch darauf basierende Rechtsgeschäfte, die unter dem Druck rassischer und politischer Verfolgung in diesem Zeitraum zustande gekommen waren, für null und nichtig“, womit der Wille bekundet wurde, Opfer wieder in ihre Rechte einzusetzen.305

Die für die Restitution von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wesentliche Rechtsgrundlage bildeten die ersten drei Rückstellungsgesetze: das Erste Rückstellungsgesetz, das der Nationalrat am 26. Juli 1946 verabschiedete, regelte die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in der Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befanden.306 Das Zweite Rückstellungsgesetz, das am 6. Februar 1947 verabschiedet wurde, behandelte die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich auf Grund von Vermögensverfall im Eigentum der Republik befanden. Am gleichen Tag, an dem das Zweite Rückstellungsgesetz beschlossen wurde, verabschiedete der Nationalrat auch das Dritte Rückstellungsgesetz, dem gemeinsam mit dem Ersten Rückstellungsgesetz für die Rückstellung entzogener Liegenschaften die größte Bedeutung zukommen sollte.307 Dieses Gesetz bezog sich auf Vermögensentziehung durch Privatrechtsgeschäfte zwischen – bedingt durch die politischen Verhältnisse des vorangegangenen Zeitraums – ungleichen Vertragspartnern. Besonders der Verabschiedung des zuletzt genannten Gesetzes waren langwierige Diskussionen vorangegangen, die die Beschlussfassung durch das Parlament monatelang verzögerten.308

Tatsächlich wurden diese Gesetze oft nur halbherzig oder in sehr bürokratischer Weise vollzogen, sodass viele Opfer bei dem Versuch, ihr geraubtes Vermögen wiederzuerlangen, Kompromisse zulasten ihrer Ansprüche eingehen oder im Falle von Bargeld, Autos, Kunstsammlungen etc. gänzlich darauf verzichten mussten.309

Die vertriebenen jüdischen Gärtnerinnen Hanny Strauss und Yella Hertzka beantragten die Restitution ihrer Vermögenswerte, erlebten die Rückgabe jedoch persönlich nicht mehr. Einzig Helene Wolf erhielt ihre, unter Zwang an ihren „arischen“ nunmehrigen Ex-Ehemann verkauften Grundstücke restituiert und konnte verkaufen. Zu diesem Zweck kam sie Anfang der 1960er-Jahre aus den USA nach Österreich, kehrte jedoch nach dem erfolgreichen Geschäftsabschluss nach Kalifornien zurück.310

Zwischen Gartenbau und Gartenkunst: Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945

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