Читать книгу Handbuch der Sprachminderheiten in Deutschland - Группа авторов - Страница 55
6 Die rechtliche Stellung des Friesischen 6.1 Die regionale Ebene (Land) 6.1.1 Die Landesverfassung
ОглавлениеNachdem der friesischen Volksgruppe durch die sogenannte „Kieler Erklärung“ 1949 bestimmte Rechte eingeräumt worden waren, gingen diese 1955 infolge der sogenannten „Bonn-Kopenhagener Erklärungen“ wieder verloren (Walker 1996: 19f.). Erst mit der Umarbeitung der Landessatzung Schleswig-Holsteins zu einer Landesverfassung wurde 1990 die friesische Volksgruppe wieder in ein Rechtsdokument aufgenommen. Hier heißt es in Artikel 5 „Nationale Minderheiten“, Absatz 2:
Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.1
In der weiter entwickelten Fassung vom 2. Dezember 2014 befasst sich jetzt Artikel 6 mit „Nationalen Minderheiten und Volksgruppen“. Hier lautet der zweite Satz im Absatz 2:
Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.2
Die Freude über die Aufnahme der friesischen Volksgruppe in die Landesverfassung wurde 1996 gedämpft, als die Professur für Friesisch an der Bildungswissenschaftlichen Hochschule (Universität) Flensburg gestrichen wurde. Trotz der Proteste und einer Debatte im Landtag stellte es sich heraus, dass der Artikel 5 zu den Staatszielen gehörte,
die zwar den Staat bei seinem Handeln verpflichten und verbindliche Orientierung erlauben, sie gewähren aber dem einzelnen keine subjektiv einklagbaren Rechte. (Fischer 1998: 315)
Es war also nicht möglich, den Rektor der Bildungswissenschaftlichen Hochschule dazu zu bewegen, die Friesisch-Professur wieder einzurichten (vgl. Kap. 7.3.3).
In der Neufassung der Landesverfassung von Dezember 2014 wurde im Artikel 12 „Schulwesen“ der Absatz 6 neu aufgenommen. Hier heißt es: „Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen“.3