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6.1.3. Friesisch in der Schule

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Friesisch wurde erstmals 1909 auf der Insel Sylt im regulären Schulunterricht berücksichtigt. Kurz darauf erließ der Preußische Kultusminister ein Verbot des Friesischunterrichts an der Schule in Westerland. Hintergrund dieses Verbots war die vom Kultusminister vertretene Ansicht, dass das Ziel eines Staates seine nationale und sprachliche Einheitlichkeit sein müsse, die keinen Platz für regionale Besonderheiten zuließe.1

Aufgeschlossener zeigte sich die Preußische Regierung mit einem Erlass über friesischen Schulunterricht vom 19.2.1925. Am 19.5.1928 folgte ein zweiter, weitergehender Erlass.

Nach 1933 wurde der Friesischunterricht nur halbherzig betrieben, und er kam im Zweiten Weltkrieg fast ganz zum Erliegen. Nach dem Kriege wurde er mit Erlass der Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Volksbildung, vom 17.10.1947 wiederaufgenommen. Danach ist lange Zeit nichts passiert. Die Lehrpläne für die Grund-, Haupt- und Realschulen in der Fassung von 1968 boten die Möglichkeit, Friesisch im Rahmen des Faches Deutsch zu berücksichtigen. Auf dem Gymnasium wurde Friesisch im Rahmen von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften angeboten, und in der Oberstufe war Friesisch in den Oberstufenrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein im Wahlbereich ausgewiesen.

Im neuen Jahrtausend kam wieder Bewegung in die Frage zu Friesisch in der Schule. Nachdem sich das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 negativ auf die Entwicklung von Friesisch in der Schule ausgewirkt hatte (vgl. Kap. 7.3.2), steht in der Änderung vom 31.07.2014 in § 4 Absatz 5 unter „Pädagogische Ziele“: „Die Schule schützt und fördert die Sprache der friesischen Volksgruppe und vermittelt Kenntnisse über deren Kultur und Geschichte“.

In Absatz 6 steht u.a.:

Die Schule fördert das Verständnis für die Bedeutung der Heimat, den Beitrag der nationalen Minderheiten und Volksgruppen zur kulturellen Vielfalt des Landes sowie den Respekt vor der Minderheit der Sinti und Roma.2

Am 2.10.2008 kam auf der Grundlage der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragsstaat und das Land Schleswig-Holstein im Rahmen von Artikel 8 (Bildung) der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen für das Nordfriesische eingegangen waren, der neue Schulerlass „Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland“.3 Dieser wurde am 15.7.2013 und am 1.8.2018 mit demselben Wortlaut erneuert. Der derzeitige Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.4

Im Erlass steht u.a., dass die Teilnahme am Friesischunterricht freiwillig ist und dass die Schulen im Kreis und auf Helgoland verpflichtet sind, die Eltern darüber zu informieren, dass sie für ihre Kinder die Teilnahme am Friesischunterricht beantragen können. Auf der anderen Seite heißt es aber auch, dass

Schulen, in deren Schulprogramm das Lernen der friesischen Sprache und die Auseinandersetzung mit der friesischen Kultur einen Schwerpunkt bilden, […] Friesischunterricht auch ohne das Vorliegen von Anträgen anbieten [können].

Diese beiden letzten Punkte zeigen einerseits, dass die Verantwortung bei den Lehrkräften liegt, die Eltern für den Friesischunterricht zu gewinnen, dass aber auf der anderen Seite Schulen, die Friesischunterricht für alle Kinder durchführen, dies weiterhin tun können, ohne auf Anträge warten zu müssen.5 Friesischunterricht wird angeboten,

wenn die personellen Voraussetzungen vorhanden sind und eine angemessene Lerngruppe mit in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden kann.

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