Читать книгу Handbuch Schulpsychologie - Группа авторов - Страница 72

Hilfen zur Erziehung

Оглавление

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) unterscheidet folgende Hilfen in familiären Belastungs-, Not- oder Krisensituationen (§ 27–35):

• Ambulante, familienunterstützende Hilfen

− Soziale Gruppenangebote

− Erziehungshilfe (Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe und Einzelbetreuung)

− Familienhilfe

− Ambulante Psychotherapie

• Teilstationäre, familienergänzende Hilfen

− Tagesgruppen

• Stationäre, familienersetzende Hilfen

− Unterbringung in einer Pflegefamilie

− Stationäre Heimunterbringung und betreute Wohnformen (Einzelwohnen, Wohngemeinschaften)

− Therapeutische und Wohnformen für besondere Problemlagen

− Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen

Dieser Katalog ist nicht abgeschlossen (§ 27 SGB VIII). So werden in wachsendem Maße flexible Hilfen angeboten, die in Umfang und Form nach den jeweiligen erzieherischen Bedarfen ausgestaltet sind. Hinzu kommen Hilfen, die für junge Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung (oder die bedroht sind, eine solche zu erleiden) nach den Vorgaben des SGB IX geleistet werden (Rehabilitationsleistungen).

• Indikationen

− Steht ein »familiärer oder sozialer Erziehungsmangel« im Vordergrund, so kommen Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG in Betracht. Ein schulpsychologisches Gutachten mit Diagnose und Empfehlung ist hilfreich. Antragsteller sind die Eltern.

− Besteht oder droht eine »seelische Behinderung«, so sind Eingliederungshilfen nach § 35a KJHG indiziert, um eine Teilhabeeinschränkung zu verhindern. In diesem Fall bedarf es in einigen Bundesländern neben dem psychologischen Gutachten einer ärztlichen Stellungnahme, um eine Erkrankung im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und damit eine Kassenleistung auszuschließen. Anspruchsberechtigt ist in diesem Falle das Kind.

Eine Abgrenzung dieser beiden Indikationen ist in der Praxis schwierig und sollte in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt erfolgen (Wiesner & Wapler, 2011; Lempp & Rauschenbach, 2005). Dieses sollte dann ein formales Hilfeplanverfahren (gem. § 36 SGB VIII) mit den Personensorgeberechtigten unter Beteiligung der Schulpsychologie durchführen.

• Die Aufgabe der Schulpsychologie ist es,

− zu entscheiden, ob eine psychiatrische Erkrankung und Behandlung notwendig ist, und das Kind zum KJPD, zu entsprechenden Ärzten, Kliniken oder niedergelassenen Psychotherapeutinnen zu schicken;

− mögliche Jugendhilfeangebote zu kennen und in Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt die Eltern, ihre Kinder, Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulaufsicht fallbezogen darüber zu informieren;

− mit dem Jugendamt einen möglichen Jugendhilfebedarf zu prüfen, sich an der Hilfeplanung zu beteiligen und so die psychosoziale Versorgung für Schülerinnen und Schüler mit Lern- oder Verhaltensstörungen zu verbessern.

Die folgende Abbildung 5.3 zeigt am Beispiel einer ambulanten Psychotherapie die Überschneidung der Indikationen nach Erkrankung, Behinderung und Erziehungsbedarf sowie die verschiedenen Leistungsträger (Krankenversicherung, Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, IX und XII; Abb. 5.3).


Abb. 5.3: Psychotherapie durch verschiedene Leistungsträger

Handbuch Schulpsychologie

Подняться наверх