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Diagnostik und Hilfeplanung
ОглавлениеDie Planung von Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG liegt in den Händen des allgemeinen Sozialpädagogischen Dienstes des Jugendamtes, das auch die Finanzierung übernimmt. Die Sorgeberechtigten, die Eltern oder die jungen Erwachsenen stellen bei der zuständigen Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter einen Antrag. Unter Einbeziehung aller Beteiligten wird eine Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erarbeitet. Im Hilfeplan erfolgt eine formale Bedarfsfeststellung, die die Notwendigkeit und Eignung der Hilfen begründet. Die geplanten Hilfen sollen in den Lebenszusammenhang des Kindes (Familie, Schule, Hort) integriert werden. Entsprechende Entwicklungsziele und Handlungsschritte werden formuliert. Eine Grundvoraussetzung ist hierbei, zu klären, welchen Mitwirkungswillen die Familie ihrerseits zeigt und welchen Beitrag die Eltern und Kinder selbst leisten können. Zu oft noch werden gut gemeinte Hilfeangebote lediglich »konsumiert«, ohne dass Strukturveränderungen in der Familie oder der Schule stattfinden. Sind psychologische Diagnostik und Gutachten erforderlich, so werden vom Sozialpädagogischen Dienst die Fachdienste (Schulpsychologie, Erziehungsberatung, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) beauftragt, entsprechende fachgutachterliche Stellungnahmen zu erstellen. Die Schulpsychologie wird bei Lern- und Leistungsstörungen und bei Verhaltensstörungen beauftragt. In einigen Bundesländern können Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aufgrund personeller Unterbesetzung diese Aufgaben nicht übernehmen und überlassen diese z. B. der Erziehungsberatung. Doch geben sie damit ein originäres Arbeitsfeld der Schulpsychologie als psychologischem Fachdienst auf.