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1.3.1 Einbindung in sozialstaatliche Programme
ОглавлениеSoziale Arbeit befriedigt nicht jedweden Hilfebedarf von Menschen, sondern nur den in sozialrechtliche Leistungsaufträge gegossenen, staatlich anerkannten und finanzierten Hilfebedarf (vgl. Herrmann & Müller 2019, S. 48). Entscheidend dafür sind gesellschaftliche Vorstellungen, »inwiefern das individuelle Wohlbefinden auch im allgemeinen Interesse liegt, der sozialen Gerechtigkeit entspricht und so die Bereitstellung von kostspieligen Ressourcen rechtfertigt« (Schmid Noerr 2021, S. 148).
Auf Leistungen der Sozialen Arbeit kann daher nicht frei zugegriffen werden. Die Leistungsinteressierten zahlen schließlich nicht für die gewünschten (oder geduldeten) Sozialleistungen, sondern nehmen bedingte Rechte wahr (an Bedingungen geknüpfte Rechte). Hilfebedarf ist ein sozialstaatliches Konstrukt, das im Ergebnis zwar nicht beliebig ausfällt, aber auch nicht von der ihm zugrundeliegenden Definitionstätigkeit abgelöst werden kann ( Kap. 1.2.1; Kap. 5). Bei welchen Bedarfen Hilfe in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen geleistet wird, ist sozialpolitisch diskussionsbedürftig, prinzipiell streitbar und politisch fast immer umstritten. Im Hintergrund geht es um die Frage, wieweit der Sozialstaat ausgebaut werden soll. Dabei spielen finanzwirtschaftliche Erwägungen ebenso wie Theorien über die Verteilung von Eigen- und Staatsverantwortung eine wichtige Rolle. Da die Leistungsgewährung Steuermittel verbraucht und Behörden zu wirtschaftlicher und sparsamer Aufgabenerledigung verpflichtet sind, werden personenbezogene Dienstleistungen nur auf Zeit vergeben und erst nach erneuter Bedarfsprüfung ggf. verlängert.