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§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
Оглавление(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009[extern]. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutz er beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072, 74 f. (Gesetzentwurf)
Absatz 1 enthält die generelle Verpflichtung für Fernleitungsnetzbetreiber einen jährlichen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsoption. Zwar sieht die Richtlinie die Erstellung eines jährlichen nationalen Netzentwicklungsplans lediglich für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber vor, doch ist es aufgrund der pluralistischen Netzbetreiberstruktur auf der Transportebene erforderlich, alle Fernleitungsnetzbetreiber – unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsform – zur Erstellung eines solchen Planes zu verpflichten. So wird die Konsistenz mit den regionalen wie gemeinschaftsweiten Plänen nach der EU-Verordnung gewahrt. Aufgrund der engen Vermaschung der Fernleitungsnetze kann eine Investition in einem Fernleitungsnetz eine parallele Investition in einem benachbarten Fernleitungsnetz erforderlich oder unnötig machen. Daher ist wegen der engen Vermaschung der Fernleitungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erforderlich, um im Interesse der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz angemessene Investitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bei ihren Planungen bestimmte Basisszenarien, u. a. über die Entwicklung von Angebot und Nachfrage, zugrunde zu legen. Über diesen Szenariorahmen ist mit der Bundesnetzagentur Einvernehmen herzustellen. Der Begriff Szenariorahmen macht bereits deutlich, dass die Netzbetreiber bei der Erstellung der Pläne mehr als ein Szenario berücksichtigen müssen. Die Herstellung des Einvernehmens mit der Regulierungsbehörde über diesen Szenariorahmen gewährleistet, dass die grundsätzlichen und zentralen Annahmen bereits zu Beginn des Verfahrens geklärt werden und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt beanstandet werden. Damit werden Verzögerungen und Verfahrenswiederholungen vermieden.
Absatz 2 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, den Netzentwicklungsplan vor seiner Vorlage bei der Bundesnetzagentur zunächst mit allen einschlägigen Interessenträgern zu konsultieren. Diese Interessenträger umfassen zum Einen die ebenfalls explizit genanten nachgelagerten Netzbetreiber und zum Anderen grundsätzlich alle betroffenen Interessengruppen, wie z. B. vom Leitungsbau betroffene Bürger oder Initiativen für den Umweltschutz. Die Konsultation des Netzentwicklungsplans mit den einschlägigen Interessenträgern soll auch die Angemessenheit der geplanten Netzinvestitionen gewährleisten, dient aber mindestens gleichberechtigt dazu, die Öffentlichkeit angemessen zu beteiligen und die Akzeptanz der entsprechenden Vorhaben in der Bevölkerung zu erhöhen, indem der Planungs- und Konsultationsprozess transparent gestaltet wird. Absatz 2 enthält zudem verfahrensmäßige (Art des zu verwendenden Modells) sowie inhaltliche Anforderungen (Erläuterung über die Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse und Gründe für die Wahl des vorgelegten Netzentwicklungsplans). Zudem müssen der Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans bzw. die Gründe für Verzögerungen in der Umsetzung vorgesehener Maßnahmen angegeben werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen und ermöglichen es der Bundesnetzagentur, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung des Netzentwicklungsplans zu ergreifen. Zudem ermöglicht die Angabe der Verzögerungsgründe es der Bundesnetzagentur, zu überprüfen, ob die Verzögerungen aus Gründen eingetreten sind, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind. Denn nur in solchen Fällen kann die Bundesnetzagentur entweder den Netzbetreiber zur Durchführung der Investition auffordern oder ein Ausschreibungsverfahren einleiten, an dessen Ende dann Dritte die Investition durchführen.
Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur nach Vorlage des Netzentwicklungsplans durch die Netzbetreiber zu diesem Plan nochmals alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer beteiligt. Der in dieser Konsultationsrunde angesprochene Personenkreis ist enger als in den ersten Konsultationen durch die Netzbetreiber. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beteiligung bei der Bundesnetzagentur weniger um die grundsätzlichen Annahmen und Planungen der Netzbetreiber drehen wird als vielmehr die zentrale Frage behandeln wird, ob die im Netzentwicklungsplan enthaltene Infrastruktur grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, die voraussichtliche Nachfrage und das voraussichtliche Angebot kommerziell zu befriedigen. Um die Netzentwicklungspläne auf ihre Angemessenheit überprüfen zu können, erhält die Bundesnetzagentur die Befugnis, von den Netzbetreibern alle für eine Prüfung erforderlichen Daten abzufragen. Satz 4 regelt, unter welchen Umständen die Regulierungsbehörde die europäische Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultieren darf. Dies ist dann der Fall, wenn die nationale Regulierungsbehörde Zweifel hat, ob der nationale Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweiten, nicht bindenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht. Kohärenz zwischen nationalem und gemeinschaftsweitem Plan ist erforderlich, um das Ziel eines funktionierenden, integrierten Energiebinnenmarkts in der EU zu erreichen. Nach Abschluss der Konsultation kann die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten eine Änderung des Planes verlangen und bestimmen, welcher der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber für die Durchführung der Ausbaumaßnahme verantwortlich ist. Im Falle eines Schweigens wird der Netzentwicklungsplan für die Fernleitungsnetzbetreiber verbindlich.
Absatz 4 verpflichtet Gasverteilernetzbetreiber mit den Fernleitungsnetzbetreibern im notwendige Umfang bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne zusammen zu arbeiten. Die Vorschrift ist erforderlich, um eine adäquate Erstellung des Netzentwicklungsplans zu ermöglichen, da ein eventueller Ausbaubedarf auch von Entwicklungen in den Gasverteilernetzen entscheidend mit beeinflusst werden kann.
Absatz 5 enthält eine Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans. Mit dieser Festlegungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass die Verfahrensabläufe zügig an die gemachten Erfahrungen angepasst werden können bzw. gänzlich neue Entwicklungen berücksichtigen können. Diese Flexibilität ist notwendig, da es sich bei dem Konzept des gemeinsamen, nationalen Netzentwicklungsplans auf Fernleitungsnetzebene um ein neues Institut in Deutschland handelt und die Rahmenbedingungen daher lernfähig und flexibel sein müssen. Zudem wird durch die Festlegungsbefugnis gewährleistet, dass durch Standardisierung der Verfahrensabläufe bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Form des Netzentwicklungsplans, das Verfahren effizient und effektiv ausgestaltet werden kann.
Absatz 6 enthält die Möglichkeit zu einem „gestaffelten“ Beteiligungsverfahren, bei dem sowohl eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit zum Szenariorahmen und Netzentwicklungsplan bzw. seiner Änderungen gewährleistet wird als auch unnötiger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur bzw. aller übrigen Beteiligten (Interessenträger, nachgelagerte Netzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber) vermieden wird.
§ 16 – § 16a
[Nicht dokumentiert]