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§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
ОглавлениеDie Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 25 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift regelt das behördliche Verfahren in enger Anlehnung an die Vorschriften zum Netzentwicklungsplan in den §§ 12a ff. Auch dies verdeutlicht, dass Netzentwicklungsplanung onshore und offshore im größtmöglichen Maß parallel erfolgen sollen.