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§ 12e Bundesbedarfsplan
Оглавление(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1[extern] dieses Gesetzes.
(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d[extern] Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.07.201 3
BT-Drs. 17/12638 (Gesetzentwurf)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
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(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.
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Begründung, S. 22 f.
Mit der Regelung wird die Möglichkeit der Erdverkabelung auf zwei Pilotvorhaben nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnwG ausgedehnt. Die Verkabelung von HGÜ-Leitungen gehört noch nicht zum Stand der Technik und ist mit Mehrkosten verbunden. Gleichwohl können Erdverkabelungen einen wichtigen Beitrag für die lokale Akzeptanz des Netzausbaus und damit die Beschleunigung des Netzausbaus leisten. Vor diesem Hintergrund sollen zunächst Erfahrungen mit Erdkabeln bei HGÜ-Leitungen im Rahmen von Pilotvorhaben gesammelt werden. Um für die Entscheidung über einen großflächigen Einsatz der Erdverkabelung von HGÜ-Leitungen zügig belastbare Erfahrungen mit dieser Technologie zu sammeln, wird die Möglichkeiten zur Erdverkabelung auf ein zweites Pilotvorhaben ausgedehnt.
Um die Mehrkosten der Durchführung der Pilotvorhaben und die erhöhte Flächeninanspruchnahme durch den Einsatz von Erdkabeln zu begrenzen, ist der Einsatz von Erdkabeln nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sinnvoll. Die Voraussetzungen für eine Teilverkabelung, insbesondere die Abstandsvorschriften von einer Wohnbebauung, richten sich entsprechend § 12e Absatz 3 EnWG nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
§12e Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
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Begründung, S. 23
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung der Regelungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan. Um die Synchronität zwischen dem notwendigen Leitungsbau onwie offshore zu gewährleisten, muss der Offshore-Netzentwicklungsplan neben dem Netzentwicklungsplan onshore ebenfalls im Bundesbedarfsplan berücksichtigt werden.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)
§12e Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftliche effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
Begründung, S. 69 f.
Die Vorschrift normiert das Verfahren zur Annahme des Bundesbedarfsplans durch förmliches Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist danach verpflichtet, der Bundesregierung mindestens alle drei Jahre den Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorzulegen. Grundlage für die Erarbeitung des Entwurfs ist der aktuelle Netzentwicklungsplan. Die Bundesnetzagentur prüft den jährlichen Netzentwicklungsplan hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Änderung des Bundesbedarfsplans vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen des Netzentwicklungsplans hat die Regulierungsbehörde bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 einen überarbeiteten Entwurf des Bundesbedarfsplans vorlegen. Darüber hinaus benennt und begründet sie Projekte überregionaler Bedeutung. Der Bundesbedarfsplan wird vom Bundesgesetzgeber beschlossen.
Absatz 2 bestimmt, dass die Regulierungsbehörde in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung kennzeichnet und dem Entwurf hierzu eine Begründung beifügt.
Absatz 3 regelt, dass ein einzelnes Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen als Teilverkabelung errichtet werden kann, wenn dies im Bundesbedarfsplan vorgesehen ist. Somit ist die Rechtsgrundlage für ein einziges Pilotprojekt geschaffen, mit dem etwa eine HGÜ-Leitung als Erdkabel errichtet werden kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist auf technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitten eine Teilverkabelung durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Teilverkabelung richtet sich nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.
Absatz 4 bestimmt die Rechtswirkungen des Bundesbedarfsplans. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben des Bundesbedarfsplans werden festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen für das Planfeststellungsverfahren. Der energiewirtschaftliche Bedarf für diese Vorhaben kann mithin nicht mehr im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in Frage gestellt werden. Der Bundesgesetzgeber kann mit dem Bundesbedarfsplangesetz die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisen für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist.
Absatz 5 stellt klar, dass im Falle von Änderungen des Bundesbedarfsplans eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nur nach Maßgabe von § 14d Satz 1 UVPG besteht.
BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
…
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
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Begründung, S. 33
Die Änderung enthält eine Folgeänderung zu einer Änderung im Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze.