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§ 12f Herausgabe von Daten

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(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4[extern] des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072, 70 (Gesetzentwurf)

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen von der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde vorhandene Daten an andere Behörde weitergegeben werden. Die Regelung gewährleistet einen angemessene Ausgleich zwischen dem behördlichen Informationsinteresse und dem berechtigten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Damit erhalten Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie Umweltbundesamt einen Anspruch auf Zugang zu Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere um wissenschaftliche Analysen, Lösungen und Strategien zur sicheren, wirtschaftlichen und klimaverträglichen Energieversorgung und der Systemintegration erneuerbarer Energien zu erarbeiten.

Absatz 2 der Vorschrift gibt Dritten, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse nachweisen können sowie die Vertraulichkeit der Daten gegenüber der Bundesnetzagentur zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen haben, einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Netzdaten. Dies betrifft insbesondere die Daten, die für eine digitale Netzberechnung erforderlich sind, insbesondere Impedanzen und Kapazitäten von Stromkreisen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstige Netzbetriebsmittel. Dieser konditionierte Herausgabeanspruch bringt das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Netzplanung und zwingenden Geheimhaltungsbedürfnissen des Staates und der Öffentlichkeit, die sich aus dem Interesse des Schutzes kritischer Infrastrukturen sowie des Versorgungssicherheitsgedankens ergeben, in einen angemessenen Ausgleich, indem der Herausgabeanspruch – je nach Sensibilität der betreffenden Daten – an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Bei Daten, die von der Bundesnetzagentur nicht als Verschlusssache angesehen werden, ist es daher ausreichend, wenn der Dritte (beispielsweise entweder ein einzelner Bürger oder ein als juristische Person organisiertes Forschungsinstitut) die vertrauliche Behandlung gegenüber der herausgebenden Behörde (gegebenenfalls bewehrt mit einer Vertragsstrafe oder ähnlichem für den Fall des Zuwiderhandelns) zusichert. Soweit es sich um Verschlusssachen handeln sollte, wären die speziellen diesbezüglichen Verfahren zu durchlaufen. Dies kann – insbesondere bei Daten mit einem hohen Geheimhaltungsgrad – bedeuten, dass eine Herausgabe im Einzelfall nicht möglich sein könnte. Die Herausgabe der Daten richtet sich dann aber nach den jeweils einschlägigen Verfahren für die Weitergabe von Verschlusssachen an privatrechtlich organisierte Einheiten bzw. für die Weitergabe von Verschlusssachen im öffentlichen Bereich. Der damit verbundene Aufwand ist durch das öffentliche Interesse an einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung gerechtfertigt.

Das für die Herausgabe vorausgesetzte berechtigte Interesse des Antragstellers liegt insbesondere dann vor, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Umweltbundesamt oder Dritte in deren Auftrag Daten für Netzberechnungen beantragen sowie wenn eine Beauftragung durch eine Bürgerinitiative, eines Umweltverbandes oder eines anderen betroffenen Interessenträgers nachgewiesen wird. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zu Verfügung zu stellen. Beispiele für ein solches Datenformat sind das auf europäischer Ebene verwendete so genannte uct-def-file oder das Datenformat, in dem die Daten nach der Kraftwerksnetzanschlussverordnung zur Verfügung gestellt werden.

Stellen die herauszugebenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, dürfen sie von der Bundesnetzagentur nicht herausgegeben werden. In einem solchen Fall sind die betreffenden Daten als typisierte und anonymisierte Lastdaten an den Antragsteller herauszugeben.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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