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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 1 – § 10e

[Nicht dokumentiert]

Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11 – § 12

[Nicht dokumentiert]

§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

Begründung, S. 23

Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zur Ausgestaltung des Offshore-Netzentwicklungsplans in § 17b. Sie soll die Synchronität zwischen dem Onshore-Netz und den Offshore-Anbindungen sicherstellen; insbesondere soll gewährleistet werden, dass die zugrunde legenden Szenarien des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b ff. EnWG auch den Rahmen für die Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans maßgeblich sind.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Begründung, S. 68

Die Erstellung des Szenariorahmens ist ein wesentlicher Teilschritt bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans. Die Vorschrift verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, bei ihren Planungen einen Szenariorahmen, u. a. über Erzeugungsabwicklung und Entwicklung von Angebot und Nachfrage, zugrunde zu legen. Der Szenariorahmen ist wesentlicher Bestandteil und Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Dabei soll auch ein langfristiges Erzeugungsszenario berücksichtigt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass lang- und mittelfristig erforderliche Netzausbaumaßnahmen möglichst in Einklang gebracht werden. Sobald die Bundesregierung ein Konzept für ein Zielnetz 2050 vorlegt, sollen auch dessen Aussagen mit berücksichtigt werden. Die Anhörung der Öffentlichkeit wird von der Regulierungsbehörde durchgeführt und sollte zumindest auch auf Internetbasis erfolgen. Auf Basis des genehmigten Szenariorahmens werden die darin enthaltenen Szenarien regionalisiert. Sie dienen dann als Grundlage für die Netzberechnungen.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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