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§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

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(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung äußern.

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Begründung, S. 23

Zu Buchstabe a [Absatz 2]

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung des Offshore-Netzentwicklungsplans und den Regelungen zum Bundesfachplan Offshore. Sie soll die Synchronität des Netz- und Leitungsausbaus on- und offshore dadurch gewährleisten, dass gleiche Rahmenbedingungen gesetzt werden.

Zu Buchstabe b [Absatz 6]

Die Änderung ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlenden Verweis in der Vorschrift ergänzt.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertrag ungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung äußern.

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen fest. Die Bestätigung ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

Begründung, S. 69

Die Vorschrift macht in Absatz 1 Angaben über das Prüfprogramm der Bundesnetzagentur und nennt die Pflichten, die Netzbetreiber bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans und dessen Prüfung durch die Bundesnetzagentur treffen. Satz 2 ermächtigt zudem die Bundesnetzagentur, Änderungen zu verlangen. Satz 3 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, der Regulierungsbehörde die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; dies können u. a. Informationen zu Einspeise- und Lastdaten sowie zu Impedanzen und Kapazitäten von Stromkreisen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Netzbetriebsmitteln sein.

Absatz 2 regelt die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in den Fällen, in denen nach § 12e ein Bundesbedarfsplan erlassen werden soll. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet die sich nach den Vorschriften des UVPG. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung folgt aus der Richtlinie 2001/42/EG, wenngleich dies in der Richtlinie 2009/72/EG nicht erwähnt wird. Im Interesse einer zügigen und transparenten Durchführung des notwendigen Netzausbaus sollen die umweltfachlichen Belange durch eine Strategische Umweltprüfung von Anfang an Berücksichtigung finden. Deshalb soll mit Erarbeitung des im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts bereits frühzeitig während des Verfahrens zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans begonnen werden. Grundlage hierfür sind die Informationen, die die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde nach Satz 3 zur Verfügung stellen müssen.

Absatz 3 regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, dies umfasst z. B. auch die Streitkräfte, für den Entwurf des Netzentwicklungsplan. Dies ist zugleich das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum Entwurf des Bundesbedarfsplans nach § 12e.

Absatz 4 regelt die Kompetenz der Bundesnetzagentur, den Netzentwicklungsplan zu bestätigen. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans ist nur für die Betreiber von Übertragungsnetzen im Hinblick auf deren Investitionsentscheidungen verbindlich und ist durch Dritte nicht anfechtbar. Die Bestätigung erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (diese umfassen beispielsweise auch die Streitkräfte).

Absatz 5 enthält die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, den geänderten Netzentwicklungsplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Absatz 6 enthält eine Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans. Mit dieser Festlegungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass die Verfahrensabläufe zügig an die gemachten Erfahrungen angepasst werden können bzw. gänzliche neue Entwicklungen berücksichtigen können. Diese Flexibilität ist notwendig, da es sich bei dem Konzept des gemeinsamen, nationalen Netzentwicklungsplans auf Übertragungsnetzebene um ein neues Institut in Deutschland handelt und die Rahmenbedingungen daher lernfähig und flexibel sein müssen. Zudem wird durch die Festlegungsbefugnis gewährleistet, dass durch Standardisierung der Verfahrensabläufe bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Form des Netzentwicklungsplans, das Verfahren effizient und effektiv ausgestaltet werden kann.

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