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§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

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(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1[extern] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und

2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend der am Markt verfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen ermöglicht, die über eine Genehmigung oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde verfügen und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die gemeinsame Anbindung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung nach Satz 2 geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 erforderlich sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit der Errichtung von Offshore-Anlagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-Anlagen ermöglichen.

Begründung, S. 23

[Zur Überschrift]

Die Vorschrift enthält in Buchstabe a eine rechtsförmliche Änderung, indem die in § 17 EnWG enthaltene Verordnungsermächtigung in die Überschrift der gesetzlichen Vorschrift aufgenommen wird.

[Zu Absätzen 2a und 2b]

Sie enthält in Buchstabe b notwendige Streichungen, die sich aus der Einfügung der Vorschriften zum Bundesfachplan Offshore und zum Offshore-Netzentwicklungsplan sowie der Entschädigungsregelung des § 17e ergeben.

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 28.7.2011

BT-Drs. 17/6073 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend der am Markt verfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen ermöglicht, die über eine Genehmigung oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde verfügen und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die gemeinsame Anbindung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung nach Satz 2 geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen nach Satz 1 bis 3 erforderlich sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit der Errichtung von Offshore-Anlagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-Anlagen ermöglichen.

Begründung, S. 33 f.

Die Sammelanbindung mehrere Offshore-Windparks (OWP) wird aus Gründen der Effizienz als Regelfall der Anbindungsform im Gesetz vorgesehen. Zu diesem Zweck soll das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und unter Einbindung des Bundesamtes für Naturschutz und der Küstenländer jährlich einen Offshore-Anbindungsplan aufstellen. Darin sollen u. a. die OWP bestimmt werden, die für die Sammelanbindung in Betracht kommen (einschließlich Festlegung der Cluster und ggf. Sub-Cluster), mögliche Nutzungskonkurrenzen (Schifffahrtswege, militärische Übungsgebiete, Pipelines, Kabel) besser koordiniert und der Trassenknappheit bei der Anbindung an Land durch eine vorausschauende Planung und effiziente Nutzung der verfügbaren Trassen Rechnung getragen werden.

Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen. Da die Offshore-Anbindungsleitungen per gesetzlicher Definition Teil des Übertragungsnetzes sind, soll künftig auch dargestellt werden, wie die Windparks Offshore untereinander verbunden werden sollen, wenn dies aus Gründen der Systemsicherheit aus Sicht des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers erforderlich und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar ist. Ob das n-1-Kriterium für die Netzanbindung Offshore gelten soll, ist gesetzgeberisch nicht entschieden. Bei einer Systembetrachtung soll im Rahmen der Erarbeitung des Offshore-Netzplanes entschieden werden, ob Redundanzen beim Aufbau eines Netzes der öffentlichen Versorgung in Nord- und Ostsee u. a. durch mögliche Verbindungen der Cluster untereinander zur Sicherstellung der Systemsicherheit notwendig und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind. Das kann im Einzelfall eine n-1-sichere Netzanbindung erforderlich machen.

Nach Satz 6 erhält die Bundesnetzagentur eine Festlegungskompetenz hinsichtlich der Kriterien für den Nachweis der Realisierungswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Netzanbindung von OWP.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

[Im Gesetzentwurf war noch keine Änderung des § 17 vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung wurde diese hinzugefügt.]

BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

Begründung, S. 33

Bei einer zunehmenden Einspeisung fluktuierender Energie aus erneuerbaren Energiequellen kommt Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie eine gesteigerte Bedeutung zu. Das Energiewirtschaftsgesetz enthält bisher – anders als für den Gasbereich – weder eine Definition noch Regelungen (mit Ausnahme des § 118), in denen die Rechte der Betreiber von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gegenüber Betreibern von Energieversorgungsnetzen klar adressiert werden. Es ist daher erforderlich, die in der Nummer enthaltene Ergänzung vorzunehmen. Die Änderung gibt Betreibern von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie einen Anspruch auf Netzanschluss gegen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Es erfolgt eine Gleichstellung von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen, da Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zumindest dann, wenn die gespeicherte Elektrizität wieder an das Netz der allgemeinen Versorgung abgegeben wird, mit einer Erzeugungsanlage (z. B. einen Kraftwerk) in Maßen vergleichbar sind.

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008

BT-Drs. 16/8148 (Gesetzentwurf)

(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Satz 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Begründung, S. 82

Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um Folgeänderungen.

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

[Im Gesetzentwurf war noch keine Änderung des § 17 vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung wurde diese hinzugefügt.]

BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Satz 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Begründung, S. 44

Die Norm enthält eine Spezialregelung zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen und geht als solche der Regelung des § 13 EEG vor; ansonsten bleiben die Regelungen des EEG gemäß der Regelung des § 2 Abs. 2 EnWG unberührt.

Ziel ist es, die Betreiber der ersten Offshore-Windparks von den notwendigen Kosten der Netzanbindung an das Energieversorgungsnetz zu entlasten. Offshore-Anlagen sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind. Die Regelung wird auf Offshore-Windparks begrenzt, mit deren Bau bis zum 31. Dezember 2011 begonnen wird (siehe Nummer 7).

Die Netzanbindung der Offshore-Anlagen erfolgt durch den zuständigen Betreiber des Übertragungsnetzes. Die Netzanbindung muss zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage errichtet sein. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben hierzu eng miteinander zu kooperieren.

Betreiber von Offshore-Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Investitionen in die Planung und Genehmigung der Netzanbindung ihrer Offshore-Anlagen getätigt haben, haben aus Vertrauensschutzgründen einen Erstattungsanspruch für die notwendigen Kosten Zug um Zug gegen Herausgabe der Planungsunterlagen und ggf. der bereits erhaltenen Genehmigungen.

Die zur Netzanbindung der Offshore-Anlagen errichteten Leitungen werden Teil des Energieversorgungsnetzes und unterfallen damit den Bestimmungen zur Netzregulierung der § 20 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes.

Die Regelung in Satz 4 soll sicherstellen, dass eine bundesweit gleichmäßige Verteilung der Kosten der Netzanbindung von Offshore-Anlagen unter allen Übertragungsnetzbetreibern erfolgt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen können die jeweils auf sie entfallenden notwendigen Kosten der Netzanbindung nach § 21 EnWG bei den Netzentgelten in Ansatz bringen.

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005

BT-Drs. 15/3917 (Gesetzentwurf)

§ 17 Netzanschluss

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen, und

2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist.

Begründung, S. 58

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 23 Abs. 2 der Stromrichtlinie und des Artikels 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie.

Absatz 1 gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Netzanschluss. Er umfasst mit Ausnahme des in § 18 geregelten Anschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz alle Sachverhalte des Netzanschlusses. Der Anschluss an ein Energieversorgungsnetz ist tatsächliche und rechtliche Voraussetzung für einen Netzzugang. Die vorrangigen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

Absatz 2 sieht vor, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen den Netzanschluss verweigern können, wenn dieser nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei Ansprüche aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unberührt bleiben. Die Verweigerung ist in Textform zu begründen und muss aussagekräftige Informationen über die Gründe für die Ablehnung enthalten, um einem Netzanschluss Begehrenden die Überprüfung einer Verweigerung zu erleichtern. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein. Sofern der Netzanschluss aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt wird, müssen diese Informationen sich auf Verlangen der beantragenden Partei auch auf die Maßnahmen erstrecken, die gegebenenfalls geeignet sind, die Voraussetzungen für den begehrten Netzanschluss zu schaffen. Für diese für den Netzbetreiber möglicherweise erst unter einem gewissen Aufwand verfügbaren Informationen über die möglichen Maßnahmen und die mit ihnen verbundenen Ausbaukosten können die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, sofern sie auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen haben. Die Entgelte müssen die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Informationen widerspiegeln. Dabei sind nur solche Kosten zu erheben, die über die normalen Geschäftsanbahnungskosten hinausgehen. Die Begründung ist jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Absatz 3 Satz 1 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen oder die Methoden für die Festlegung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen können die Bedingungen abschließend gestalten oder den Betreibern von Energieversorgungsunternehmen Ausgestaltungsspielräume bei der Bestimmung ihrer Geschäftsbedingungen belassen und insoweit im Rahmen der Methodenregulierung nur die Grundsätze regeln, nach denen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihre Bedingungen ausgestalten. In den Rechtsverordnungen, die die rechtlichen Vorgaben für die verschiedenen Sachverhalte des Netzanschlusses näher ausgestalten, soll zugleich festgelegt werden, in welchem Umfang sie inhaltlich abschließende Bestimmungen zur Regulierung des Netzanschlusses enthalten und gegebenenfalls für welche Sachverhalte und unter welchen Voraussetzungen eine ergänzende Festlegung oder Genehmigung weiterer Bedingungen oder Methoden durch die Regulierungsbehörde nach § 29 erfolgt.

Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die möglichen Inhalte der Rechtsverordnungen.

BT-Drs. 15/5268 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen, und

2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist.; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

Begründung, S. 119

Zu § 17 Abs. 2 Satz 4

Nach Absatz 2 Satz 3 müssen sich die Informationen des Netzbetreibers im Falle einer Verweigerung des Netzanschlusses auf Verlangen der beantragenden Partei auch auf die Maßnahmen erstrecken, die gegebenenfalls geeignet sind, die Voraussetzungen für den begehrten Netzanschluss zu schaffen. Für diese für den Netzbetreiber möglicherweise erst unter einem gewissen Aufwand verfügbaren Informationen über die möglichen Maßnahmen und die mit ihnen verbundenen Ausbaukosten können die Netzbetreiber nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung dem Anschlusspetenten ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, sofern sie auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen haben. Dabei sind nur solche Kosten zu erheben, die über die normalen Geschäftsanbahnungskosten hinausgehen. Andererseits soll verhindert werden, dass der Netzbetreiber im Rahmen der von ihm geforderten Begründung unverhältnismäßig hohen Aufwand, beispielsweise durch die Erstellung oder Beauftragung teurer Sachverständigengutachten, betreibt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, das Entgelt der Höhe nach hälftig auf den Netzbetreiber und den Anschlusspetenten aufzuteilen. Zudem kommt ein Netzbetreiber bei der Begründung eigenen rechtlichen Verpflichtungen nach.

Zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3

Die Ergänzung nimmt einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrates auf und soll gewährleisten, dass bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 3 auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden kann.

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