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§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

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(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.

(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die vollständige, nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286[extern], 288[extern] und 289[extern] Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat.

(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.

(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32[extern] Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.

(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31[extern] Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754, 26 f. (Gesetzentwurf)

Die Bundesregierung verfolgt seit dem Energiekonzept 2010 das Ziel, die Erzeugungsleistung aus Offshore-Windenergieanlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen, um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben. Die errichtete Erzeugungsleistung in Nord- und Ostsee muss an das Übertragungsnetz an Land angeschlossen werden. Bereits mit Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 wurde durch Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. die ursprüngliche Rechtslage, nach der ein Betreiber von Offshore-Anlagen für die Errichtung der Anbindungsleitung an das Übertragungsnetz verantwortlich war, aufgegeben. Seit Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen soll, verpflichtet, die Netzanbindung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen zu errichten. Die Leitung wird Bestandteil des Netzes der öffentlichen Versorgung und fällt somit den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, der im Gegenzug die Kosten für Errichtung und Betrieb im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und so refinanzieren kann. Nicht geregelt wurde im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 2006 wer wem in welchem Umfang für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung in welchem Umfang haftet. Eine Haftung konnte sich damit nur aus der allgemeinen Vorschrift des § 32 Absatz 3 EnWG ergeben. Die Rechtsfolgen und der Umfang dieser Haftung sind im Einzelnen aber sehr umstritten.

Seit dem Inkrafttreten der Regelung aus dem Jahr 2006 wurde erkennbar, dass sich die Errichtungszeiten für die Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks gegenüber den ursprünglichen Annahmen deutlich verlängerten. Gleichzeitig hatten sich die Investoren in Offshore-Windanlagen aber auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben zum Errichtungszeitpunkt verlassen. Angesichts des gesetzlichen Anspruchs auf Anschluss ihrer Anlagen ist dieses Vertrauen besonders schützenswert. Durch die verlängerte Bauzeit könnten den Windparkbetreibern Schäden in erheblicher Höhe entstehen (z. B. durch Umstellung der zwingend notwendigen Eigenstromversorgung der Offshore-Windanlagen auf Notstromaggregate; Kosten für Vertragsanpassungen des Investors mit seinen Lieferanten), die von ihnen mitunter nicht beeinflussbar sind und sich existenzgefährdend auswirken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Offshore-Anlagen neben dem Anspruch auf Anschluss ihrer Anlage auch Ansprüche auf Abnahme und Vergütung ihres Stroms haben. Die Vergütungen werden im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf Grundlage der Stromgestehungskosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung festgelegt. Zum Ausgleich von Risiken beim Netzanschluss ist keine höhere Verzinsung vorgesehen.

Gleichzeitig argumentierten auch einzelne Übertragungsnetzbetreiber, dass die Haftungs- und Refinanzierungsfrage gesetzlich geklärt werden müsste, damit eine Existenzgefährdung vermieden werde und die gesetzliche Anbindungspflicht zumutbar bleibe. Angesichts der Unsicherheiten bei der Haftungsfrage werden sowohl seitens der Windparkinvestoren als auch seitens einzelner Übertragungsnetzbetreiber Investitionen im Offshore-Bereich derzeit zurückgestellt.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, eine Regelung in das EnWG aufzunehmen, um die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz zu klären, insbesondere wer wem unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Entschädigungszahlungen zu leisten hat. Ziel der Entschädigungsregelung in den §§ 17e ff. ist es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen, um das Ziel, bis 2030 25 Gigawatt Erzeugungsleistung im Offshore-Bereich installiert zu haben, zu erreichen. Dies dient nicht zuletzt der Gewährleistung der sicheren Versorgung Deutschlands mit Strom.

Absatz 1 bzw. 2 regelt die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei einer gestörten bzw. einer verzögert errichteten Anbindungsleitung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die Offshore-Anlage selbst betriebsbereit ist und die Nichteinspeisung lediglich auf die Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung zurückzuführen ist, d. h. ein Entschädigungsanspruch entfällt, wenn aus anderen Gründen eine Einspeisung aus der Offshore-Anlage, z. B. wegen eines Defekts oder laufender Wartungsarbeiten, nicht möglich wäre. Den Absätzen 1 und 2 ist gemein, dass die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auch bei einer nicht verschuldeten Störung oder Verzögerung eintritt. Eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Um die energiepolitischen Ziele hinsichtlich der Offshore-Windenergie zu erreichen, wird von den Betreibern der Offshore-Anlagen erwartet, dass sie ein deutlich erhöhtes Risiko eingehen, um auf hoher See die Offshore-Anlagen zu errichten. Der Gesetzgeber hat den Betreibern der Offshore-Windparks umfangreiche Anreize zur Verfügung gestellt, damit sie dieses Risiko im Interesse der Allgemeinheit eingehen. So wird dem Betreiber der Offshore-Anlage ein Anspruch auf Anbindung der Offshore-Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab, die jedoch von dem Betreiber der Offshore-Anlage in der Regel nicht beeinflussbar ist. Zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Offshore-Bereich wird im Interesse der Verbraucher auf das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet. Bei Ausfall einer Anbindungsleitung unabhängig davon, ob dies von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder einem Dritten verschuldet wurde oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, steht dem Betreiber der Offshore-Anlage daher keine Ersatzleitung zur Verfügung, um seinen Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung auf Grund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung auf Grund einer Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung eine Entschädigung erhält, unabhängig davon, ob diese durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurde oder nicht. Da aber auch der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien die Anbindung der Offshore-Anlagen, die sich zukünftig in immer größeren Entfernungen von der Küstenlinie befinden werden, vorantreibt, wäre es sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten – insbesondere aber bei unverschuldetem Verhalten – nicht sachgerecht, ihm die alleinige Entschädigungspflicht in vollem Umfang aufzubürden. Vielmehr soll auch der Betreiber der Offshore-Anlage durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass der Betreiber der Offshore-Anlage sowohl bei unverschuldeten als auch bei fahrlässig verursachten Störungen und Verzögerungen lediglich 90 Prozent der sonst fälligen Einspeisevergütung nach dem EEG erhält.

Absatz 1 regelt die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden, die bei dem Betreiber einer Offshore-Windanlage daraus entstehen, dass dieser wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann. Die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers zur Entschädigung besteht ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung; Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch an insgesamt mehr als 18 ganzen Tagen Störungen an der betreffenden Anbindungsleitung aufgetreten sind, ist vorgesehen, dass der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Windanlage unmittelbar ab dem 19. Tag besteht. Ist also die Anbindungsleitung schon mindestens 18 Tage im Jahr gestört gewesen, so dass keine Einspeisung des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz möglich war, erhält der betroffene Betreiber von Offshore-Windanlagen bei einer weiteren Störung unmittelbar ab dem ersten Tag der Störung die Entschädigung in Höhe von 90 Prozent. Im Falle vorsätzlichen Handelns des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ohne zeitlichen Selbstbehalt ab dem ersten Tag der Störung die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energiene-Gesetzes (EEG) in Verbindung mit § 31 EEG im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen.

Die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens berechnet sich tagesscharf für jeden, die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung anhand der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem betreffenden Zeitraum. Diese Regelung in Satz 2 vermeidet, dass der Offshore-Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird: wenn also z. B. an einem Tag die Anbindungsleitung gestört ist und eine Einspeisung aus der Offshore-Windanlage daher unmöglich ist, erhält der Betreiber der Offshore-Anlage nur dann eine Entschädigung, wenn die Offshore-Anlage ohne die Störung auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen vorherrschender Windstille, dann hätte die Offshore-Anlage ohnehin nicht einspeisen können und hätte ohnehin keine Vergütung nach dem EEG erhalten. Diese „Sowieso-Kosten“ soll der Betreiber der Offshore-Anlage nicht auf Grund der Entschädigungsregelung erhalten dürfen, da in diesem Fall kein Schaden beim Betreiber der Offshore-Anlage entstanden ist. Zudem entfällt der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage gänzlich, soweit ein Verschulden des Betreibers der Offshore-Anlage vorliegt. Die Regelungen gewährleisten daher, dass dem Betreiber der Offshore-Anlage das wirtschaftliche Risiko, das mit dem Betrieb einer Offshore-Anlage verbunden ist, nicht gänzlich abgenommen werden wird. Allerdings kann ein schuldhaftes Verhalten des Betreibers der Offshore-Anlage nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, dass als Standort einer der küstenferneren Standorte für Cluster in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewählt wurde, solange diese im Bundesfachplan Offshore des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als möglicher Standort für Offshore-Anlagen ausgewiesen ist.

Die Regelungen zur Leistung einer Entschädigung auf Grund einer gestörten Anbindungsleitung sind abschließend, so dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Offshore-Anlage nicht zum Ersatz weiterer Vermögensschäden, z. B. auf Grund von Wartungsaufwendungen oder Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet ist.

Absatz 2 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage im Falle einer verzögerten Errichtung der Anbindungsleitung. Es wird zudem ein zeitlicher Selbstbehalt des Betreibers der Offshore-Anlage vorgesehen, indem geregelt wird, dass eine Entschädigung frühestens ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin verlangt werden kann; bei Angabe eines Kalendermonats als verbindlicher Feststellungstermin ist für die Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts des Betreibers der Offshore-Anlage vom Monatsletzten als Fristbeginn auszugehen. Der zeitliche Selbstbehalt nach Absatz 2 ist bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt soll gewährleisten, dass ein gewisses wirtschaftliches Risiko beim Betreiber der Offshore-Anlage verbleibt und dieser ebenfalls einen Anreiz behält, mögliche Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, wann von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage ausgegangen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Fundamente der Anlage, je nach Ausführung beispielsweise Tripods oder andere Fundamentausführungen, sowie die der Offshore-Anlage zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre. Des Weiteren muss die Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft auch möglich gewesen sein, der Betreiber der Offshore-Anlage hat lediglich davon abgesehen, die Bestandteile zu installieren um mögliche Schäden, z. B. durch Umwelteinflüsse im Nichtbetriebszustand oder durch Wartungsaufwand, zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Betreiber bereits sämtliche Bestandteile der Offshore-Anlage erworben hat und ihm diese zur Fertigstellung der Offshore-Anlage tatsächlich zur Verfügung stehen. Soweit auch die Offshore-Anlage bei der Fertigstellung verzögert ist, besteht der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt zu dem die tatsächliche Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt ist oder hergestellt worden wäre.

Um einem möglichen Missbrauch durch den Offshore-Windparkbetreiber vorzubeugen und auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass mit einer Entschädigung kein Profit erzielt werden soll, wird der Betreiber der Offshore-Anlage verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen inklusive Zinsen zurück zu gewähren, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist tatsächlich hergestellt wird.

Im letzten Satz wird eine Übergangsregelung für Fälle getroffen, die bisher noch nach der bisherigen Rechtslage begonnen wurden. Dem Zeitpunkt der verbindlichen Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, soweit diese vor dem 29. August 2012 erteilt wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Betreiber von Offshore-Anlagen, denen vor dem 29. August 2012 bereits eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde, noch bis zum 1. September 2012 das fehlende Kriterium nachweisen und auf diese Weise eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten, die für den Fertigstellungstermin nach Satz 1 maßgeblich ist.

Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z. B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

Die Gesetzesänderung, insbesondere die Einführung der Entschädigungsregelung in den Absätzen 1 und 2, dient dem Ziel, den Ausbau der Offshore-Windenergie mit größerer Planungssicherheit auszustatten, um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Dies erfordert eine Begrenzung des Entschädigungsrisikos und eine Erhöhung der Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen für Investoren. Um dieses Ziel zu erreichen ist es ebenfalls erforderlich, im Gesetz zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber in welchem Umfang gegenüber dem Offshore-Windparkbetreiber haftet. Da es sich hier um einen Systemwechsel handelt, der klare Regelungen schafft, ist beabsichtigt, diese Regelung auch auf die Offshore-Projekte mit einer unbedingten Netzanbindungszusage bis zu einem bestimmten Stichtag zu erstrecken. Die betroffenen Betreiber von Offshore-Anlagen haben bereits alle erforderlichen Kriterien erfüllt beziehungsweise haben mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage erhalten, das letzte Kriterium innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, damit die ihnen zugedachte Anbindungsleitung errichtet würde. Gerade in diesen Fällen würde aber eine unklare Haftungslage zu weiteren Verzögerungen bei der Anbindung der Offshore-Anlagen an das Netz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers führen und die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windengergie verfolgten, energiepolitischen Ziele der Bundesregierung mit Blick auf den Umbau des Energieversorgungssystems zumindest verzögern, da eine erhebliche Investitionsunsicherheit bestünde und Vertrauen in den Wirtschaftsstandort verloren ginge.

Die Erstreckung der Entschädigungsregelung auch auf die Projekte, die in der Vergangenheit bereits die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage erfüllt haben oder unmittelbar davor stehen, ist geeignet und erforderlich, die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Betreiber, die eine solche unbedingte Netzanbindungszusage bzw. mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage, das letzte Kriterium für eine unbedingte Netzanbindungszusage innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, haben, konnten darauf vertrauen, dass ihre Leitung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet wird. Allerdings haben sich bei den Projekten schon Umstände abgezeichnet, die zu Verzögerungen und damit erkennbar zu einem Schadensfall führen dürften. Nach der bisherigen Rechtslage war die Haftung, insbesondere deren Umfang, im Falle einer solchen Verzögerung unklar. Vor diesem Hintergrund war es schwierig, zusätzliche Investoren für die Errichtung der Anbindungsleitungen zu gewinnen. Zudem konnte aus Sicht der Windparkinvestoren das auf sie zukommende Risiko nicht abgeschätzt werden. Mitunter haben Investoren mit Blick auf sich abzeichnende Verzögerungen bei der Netzanbindung und damit einhergehende Unsicherheiten über Refinanzierungsmöglichkeiten zugesagte Kredite zurückgehalten. Dies führte zu einer Zurückhaltung bei Neuinvestitionen und zu einer Behinderung laufender Investitionsprojekte und damit zu weiteren Verzögerungen beim gewünschten Ausbau der Offshore-Windenergie. Diese Unsicherheit können durch eine ausdrückliche Regelung beseitigt werden. Mit Blick darauf ist es zumutbar, die Entschädigung auch für die „Altfälle“ regelmäßig auf 90 Prozent der entgangenen EEG-Vergütung zu beschränken, da damit klar geregelt wird, in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht. Anderenfalls wäre wegen der strittigen Rechtslage unklar gewesen, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch bestanden hätte. Durch die Begrenzung auch für „Altfälle“ wird Rechtsklarheit geschaffen und eine Befriedungswirkung erreicht. Zudem kann der betroffene Betreiber einer Offshore-Anlage von seinem Optionsrecht Gebrauch machen und den Zeitraum der Störung im Rahmen der Förderungsdauer des EEG berücksichtigen, falls die Entschädigungsregelung die bindenden Belange des betreffenden Betreibers von Offshore-Anlagen nicht angemessen berücksichtigt.

Zudem ist eine klare Regelung auch erforderlich, um allen Betroffenen eine bessere Abschätzung des von ihnen zu tragenden unternehmerischen bzw. Investitionsrisiko zu ermöglichen. Diese Klarheit ist auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Fälle erforderlich, weil die Interessenlage der dort Betroffenen dem Regelungsgehalt der Norm entspricht, der Sachverhalt aber bei einer unbedingten Netzanbindungszusage, die den abstrakten Anschlussanspruch konkretisiert, zufällig vor Inkrafttreten der Regelung lag. Mildere, für das Erreichen der Ziele gleichermaßen geeignete Mittel, sind nicht erkennbar.

Die Einbeziehung der Anlagenbetreiber, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen oder diese kurzfristig erlangen werden, in den Anwendungsbereich der Entschädigungsregel ist verhältnismäßig. Das Vertrauen der Inhaber einer unbedingten Netzanbindungszusage darauf, dass ihnen gegenüber gehaftet wird, ist auch schützenswert. Auch nach alter Rechtslage wären grundsätzlich Entschädigungsansprüche des Anlagenbetreibers denkbar gewesen. Die Regelung und die Einbeziehung der Fälle, in denen die Entstehung des Schadens bereits vor Inkrafttreten der Regelung absehbar war, konkretisieren daher den Entschädigungsanspruch. Damit hat die Einbeziehung der vor Inkrafttreten der Regelung liegenden Fälle daher grundsätzlich begünstigenden Charakter sowohl für Anlagenbetreiber als auch für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, da eine Konkretisierung des Entschädigungsumfangs eintritt. Auch für die Stromverbraucher tritt keine unzumutbare Belastung ein. Die Belastung aus der Entschädigungspflicht ist auf einen bestimmten Höchstbetrag in Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Umlage der Entschädigungskosten erfolgt bundesweit. Zudem verkürzt sich bei Inanspruchnahme der Entschädigung der Zeitraum des Anspruchs auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG. Eine Beteiligung aller Stromkunden an den mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie verbundenen Risiken ist vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, z. T. auf Veranlassung des Gesetzgebers erhebliche Risiken eingehen, indem auf hoher See unter Einsatz neuer Technologie Windparks errichtet werden. Dies dient dazu, die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere das Ziel, verlässliche Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Ziels eingegangenen Risiken liegen daher auch im Interesse der Stromverbraucher, so dass es zumutbar ist, die Stromverbraucher an den Entschädigungskosten zu beteiligen, auch für die Fälle, in denen sich der Anschlussanspruch des Windparks vor Inkrafttreten der Regelung konkretisiert hat.

Absatz 3 regelt, dass die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers auch dann besteht, wenn die Leitung an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungen für die Einspeisung des Stroms aus der Offshore-Windenergieanlage nicht genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Störung nach Satz 1 müssen die Wartungstage nicht aufeinander folgen. Wartungstage sind auch bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen.

Absatz 4 stellt klar, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht um Kosten des Netzbetriebs handelt, die bei der Bestimmung der Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen sind.

Absatz 5 regelt das Verhältnis zu den Vorschriften im EnWG zu Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden. Sachschäden werden von der Regelung nicht umfasst.

Absatz 6 stellt klar, dass der Betreiber des Offshore-Windparks wählen kann, ob er die Entschädigungsregelung nach dieser Vorschrift in Anspruch nimmt oder die Unterbrechung der EEG-Vergütung für die Dauer der Störung und die anschließend verlängerte Förderungsdauer nach EEG in Anspruch nimmt.

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