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§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

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Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,

3.Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3[extern] Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und

4.grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72[extern] bis 78[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 28.7.2011

BT-Drs. 17/6073 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,

3.Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und

4.grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Begründung, S. 34

§ 43 Satz 2 ermöglicht es ebenso wie im NABEG, auch in § 43 ff. Anlagen wie z. B. Umspannanlagen, die zuvor gesondert und nach anderen Vorschriften genehmigt werden mussten, in das Planfeststellungsverfahren zu integrieren und dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Über die Einbeziehung entscheidet der Vorhabenträger.

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze v. 21.8.2009

BT-Drs. 16/10491 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und,

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter und

3.Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung bis einschließlich 150 Kilovolt, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften] in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen,

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Begründung, S. 18

Mit der neuen Nummer 3 des § 43 Satz 1 wird für die Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen für den Bereich des Küstenmeers und der landseitigen Anbindung ein Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung für die bisher in diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen eingeführt. Naturgemäß kommt dabei für die seeseitige Anbindung ein Seekabel und für die landseitige Anbindung bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach dem Ermessen des Vorhabensträgers entweder eine Freileitung oder nach Maßgabe des § 43 Satz 1 Nr. 3 EnWG ein Erdkabel in Betracht. Planfeststellungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Satz 3 gilt für den gesamten Netzausbau in dem 20 km landeinwärts der Küstenlinie verlaufenden Korridor und zwar unabhängig davon, ob das Erdkabel dem Anschluss einer Offshore-Anlage oder sonstiger Erzeugungsanlagen an das Netz dient, oder ob es sich um Netzverstärkungsmaßnahmen handelt. Es reicht aus, dass die Leitung in diesem bzw. durch dieses Gebiet verläuft.

BT-Drs. 16/12898 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 43 Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter, und

3.Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung bis einschließlich 150 Kilovolt, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften] in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, und

4.grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Begründung, S. 19

Bei der Änderung des § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Grenze von 150 Kilovolt gestrichen, da künftige Offshore-Anbindungsleitungen infolge der technologischen Entwicklung möglicherweise mit einer höheren Nennspannung betrieben werden.

§ 43 Satz 1 Nummer 4 (neu) führt für internationale Gleichstrom-Seekabel, die keine Offshore-Anbindungsleitungen i. S. d. Nummer 3 sind, für den Bereich des Küstenmeers und die landseitige Fortführung als Erdkabel oder Freileitung ein Planfeststellungsverfahren anstelle der bisher in diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen ein. Es handelt sich dabei insbesondere um internationale Leitungen für den Stromhandel. Im Gegensatz zu den Offshore-Anbindungsleitungen, die im Rahmen der Anreizregulierung ihre automatische Anerkennung in § 17 Absatz 2a EnWG und §§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 finden, ziehen die Leitungen i. S. d. § 43 Satz 1 Nummer 4 EnWG keine derartige automatische Anerkennung nach sich.

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen §11a Erfordernis der Planfeststellung

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Auf besonderen Antrag eines Energieversorgungsunternehmens bedarf auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zuberücksichtigen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung, S. 40 f.

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebs der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).

Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für die Energiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:

1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Artikel 9 und 20 RL 2003/54/EG; Artikel 1 VO (EG) 1228/2003). Mit der damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandels werden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hochspannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich belastet.

Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.

2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter anderem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus regenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG (Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 i. V. m. Artikel 2 der Entscheidung 93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/ EG) erreicht werden. Davon stellt die Erzeugung von Strom aus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft den überwiegenden Anteil (größer als 75 Prozent) dar.

Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportieren und gemäß § 5 EEG zu vergüten.

Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf die windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenz zu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Abnahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugte Strom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transportiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffentlichte Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ der deutschen Energieagentur (dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weiteren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windenergie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.

Der Rat für nachhaltige Entwicklung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass „Die Ausweisung von Gebieten für Offshore-Windenergieparks … zwar ein richtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Erschließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14. November 2004).

Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.

3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar Blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.

Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.

5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).

6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.

BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber de m Gesetzentwurf

§11a § 43 Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf besonderen Antrag eines Energieversorgungsunternehmens bedarf auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit ei-ner Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Begründung, S. 44 f.

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz. Die einschlägigen Regelungen befinden sich nicht mehr in den §§ 11, 11a, 11b und 12 und 19, sondern in den §§ 43 bis 45 und 118. § 43 wurde entsprechend der Forderung des Bundesrates um einen Satz 2 ergänzt; zur Begründung vgl. zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a. Darüber hinaus wurden – an Stelle der Erdkabel-Regelungen in den §§ 11a, 11b, 11c und 11i sowie des § 12b – in § 43 die neuen Sätze 3 und 4 sowie in § 21a Abs. 4 ein neuer Satz 3 und ein neuer Absatz 7 eingefügt. § 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilovolt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005

BT-Drs. 15/3917 (Gesetzentwurf)

Änderungen gegenüber der Vorfassung

§ 11a § 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV Kilovolt oder mehr, und

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm Millimeter

bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 83 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat.

(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung, S. 67

Die Vorschrift entspricht § 11a des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.

Absatz 2 regelt eine Abweichung von der Bestimmung des § 73 Abs. 6 Satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

BT-Drs. 15/5268 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 83 §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Begründung, S. 122

Redaktionelle Berichtigung.

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.07.2001

BT-Drs. 14/4599 (Gesetzentwurf)

§ 11a Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen

1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,

2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm

bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung, S. 161 ff.

Allgemeines: Für den Bau von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen existiert bisher kein bundeseinheitliches Zulassungsverfahren. Unterschiedliche Verfahren nach bundes- und insbesondere landesrechtlichen Vorschriften haben sich in der Vergangenheit als hinderlich erwiesen.

Ausreichende Leitungskapazitäten sind nicht nur für die Entstehung wirksamen Wettbewerbs erforderlich, sondern sie leisten auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland. Bei der Errichtung von Leitungen sind zugleich im Sinne des § 1 EnWG die ökologischen Ziele zu beachten.

Die UVP-Änderungsrichtlinie schreibt neben einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Leitungsvorhaben auch eine Zulassungspflicht vor. Diese wird durch die unterschiedlichen Vorschriften nicht gewährleistet.

Den genannten Zielen dient die Einführung eines bundeseinheitlichen Zulassungsverfahrens mit umfassender Konzentrationswirkung

Um die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen, ist das Verfahren als Planfeststellungsverfahren ausgestaltet, sofern nach den Vorschriften des UVPG n. F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im Übrigen genügt eine Plangenehmigung.

Absatz 1 Absatz 1 schreibt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer Freileitung mit einer Netzspannung von 110 kV oder mehr sowie für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor, soweit dafür nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die vorgesehene Leitung muss den Erfordernissen einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung genügen. Um dies zutreffend beurteilen zu können, darf sich die Betrachtung nicht nur auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der Leitung beziehen, sondern muss auch die vorausschauende Planung des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsunternehmens für die benötigte Leitungskapazität berücksichtigen. Leitungsbedarf kann sich nicht nur unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, sondern auch dadurch ergeben, dass durch die Errichtung zusätzlicher Leitungskapazität der Wettbewerb gestärkt wird. Im Hinblick auf das Erfordernis einer umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung muss die Leitung so gebaut und betrieben werden, dass sie die Umwelt möglichst wenig belastet. Es ist daher die unter Beachtung der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit am wenigsten umweltbelastende Trassenführung zu wählen. Außerdem sind alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen ergeben und die durch den Bau und Betrieb der Leitung berührt werden.

Absatz 2 Absatz 2 regelt in Interesse der Verfahrensbeschleunigung ergänzend zu § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz die Frist für das Anhörungsverfahren.

Absatz 3 Durch Absatz 3 entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung. Die Vorschrift trägt dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechung. Sie verstößt nicht gegen die staatliche Rechtsschutzgarantie, da den Betroffenen die Möglichkeit offen bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beantragen.

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