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§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

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(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1[extern] Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11[extern] und 12[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9[extern] Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21[extern] entsprechen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(6) § 65[extern] Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist.

(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des OffshoreNetzentwicklungsplans errichtet.

Begründung, S. 25 f.

Absatz 1 verankert wie bisher die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Regelzone der Netzanschluss erfolgt, zur Errichtung der Anschlussleitung von der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz. Der Übertragungsnetzbetreiber bleibt weiterhin zur Anbindung der Windkraftwerke auf hoher See verpflichtet. Anbindungsleitungen gelten nach Satz 3 weiterhin als Teil des Energieversorgungsnetzes. Anders als im bisherigen § 17 Absatz 2a Satz 1 zweiter Halbsatz EnWG a. F. richtet sich die Errichtungspflicht nunmehr aber nach den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans. Die technische Betriebsbereitschaft des Offshore-Windparks ist nicht mehr das maßgebliche Kriterium für die Fertigstellung. Anders als im bisherigen Recht besteht der Anbindungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nur noch im Rahmen der Absätze 2 und 3.

Windparkbetreiber und -investoren brauchen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Investitionssicherheit. Dazu gehört auch die Terminierung der Herstellung des Netzanschlusses. Die Erfahrungen mit dieser neuen Technologie haben gezeigt, dass die Errichtung solcher Anlagen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Daher ist in Absatz 2 ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Nach Zuschlag der ausgeschriebenen Anbindungsleitung ist der Übertragungsnetzbetreiber zu einer ersten Einschätzung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins in der Lage. Dieser ist dem Anlagenbetreiber und der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sollten Schwierigkeiten bei der Fertigstellung eintreten, kann dieses Datum nach Prüfung und Zustimmung durch die Bundesnetzagentur geändert werden. 30 Monate vor dem vom Übertragungsnetzbetreiber genannten Fertigstellungsdatum ist keine Änderung mehr möglich. An das damit verbindliche Fertigstellungsdatum knüpfen die Rechtsfolgen der Entschädigungsregelung in § 17e Absatz 2 an.

Absatz 3 Satz 1 beschreibt den Gegenstand des Anspruchs des Offshore-Windparkbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber. Der Anspruch erstreckt sich auf die ihm zugewiesene Kapazität auf einer konkreten Anbindungsleitung. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf andere Kapazitäten. Der Anschlussanspruch wird zudem gekoppelt an die Zulassungsentscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach dem Seeaufgabengesetz. Damit wird der Anschlussanspruch der Offshore-Anlage aus § 5 EEG modifiziert. Daneben besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers gegen die Regulierungsbehörde auf Vergabe der Kapazitäten einer Netzanbindungsleitung in einem diskriminierungsfreien Verfahren.

Satz 2 stellt klar, dass der Netzausbauanspruch nach § 9 EEG nicht besteht, da § 17d für die Anbindungsleitungen spezieller ist und den allgemeinen Ausbauanspruch verdrängt. Absatz 3 Satz 3 verankert das sog. Use-it-or-lose-it-Prinzip. Der Betreiber des Offshore-Windparks muss spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Bautätigkeit an den anzubindenden Anlagen begonnen haben und die Betriebsbereitschaft spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung der Anbindungsleitung herstellen. Anderenfalls kann die Regulierungsbehörde in einem diskriminierungsfreien Verfahren in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Anbindungskapazität an Dritte vergeben. Durch die Kann-Regelung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die Regulierungsbehörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse der Anlagenbetreibers abzuwägen gegen die Interessen der Gemeinschaft an einer möglichst schnellen und effizienten Nutzung der Anschlussleitungen auch in Verbindung mit den Zielen beim Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Wenn beispielsweise im Einzelfall trotz der Verzögerung einzelner Anlagen mit einer rechtzeitigen Fertigstellung des Parks zu rechnen ist, nur einzelne Anlagen fehlen oder wenn die Anbindungsleitung auch bereits Verzögerungen zum bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermin aufweist, könnte die Regulierungsbehörde darauf verzichten, den Verlust des Anspruchs auf Kapazität festzustellen.

Absatz 4 verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber – wie bereits nach der gemäß § 17 Absatz 2a EnWG a. F. herrschenden Rechtslage – die Anbindungskosten zu gleichen Teilen zu tragen. Die Kosten der Netzanbindung sowie für die Aufstellung der Pläne (also Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan), die primär bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern anfallen, werden nach dem Ausgleichsmechanismus des § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gewälzt. Sie werden Bestandteil der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber.

Absatz 5 ermöglicht die notwendigen Konkretisierungen zur Erstellung und zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und zur Herstellung der Anbindung sowie dem Verfahren der Kapazitätsvergabe im Wege der Festlegung.

Absatz 6 schafft die Durchsetzungskompetenz der Bundesnetzagentur, für den Fall, dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Soweit der Übertragungsnetzbetreiber eine Netzausbaumaßnahme aus Gründen, die von ihm zu beeinflussen sind, nicht entsprechend der Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans umsetzt, fordert die Bundesnetzagentur den Übertragungsnetzbetreiber mit Fristsetzung zur Vornahme der Maßnahme auf. Nach Ablauf der Frist kann die Bundesnetzagentur ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der Maßnahme durchführen.

BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von zwölf 18 Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

...

Begründung, S. 27 f.

Zu Absatz 1

Mit der Änderung soll die Technologieoffenheit beim Offshore-Ausbau klargestellt werden. Mit der Formulierung wird gewährleistet, dass sowohl Gleichstromtechnologie als auch Wechselstromtechnologie zur Anbindung von Offshore-Anlagen angewendet werden kann.

Zu Absatz 2

Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Netzanbindung sollen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlage die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und der Netzanbindungsleitung sowie die zeitliche Abfolge dieser Schritte aufeinander abstimmen und sich im Anschluss regelmäßig, mindestens halbjährig, über den Realisierungsfortschritt informieren. Der Realisierungsfahrplan ist eine unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des anzubindenden Offshoer-Windparks, die vor allem der Transparenz und der Abstimmung der Beteiligten dient. Bei Nichteinhaltung zeitlicher Vorgaben oder Abweichungen vom abgestimmten Realisierungsfahrplan sollten alle Beteiligten umgehend informiert werden und gegebenenfalls eine Anpassung des Realisierungsfahrplans herbeiführen.

Zu Absatz 3

Mit der Änderung wird die Frist, in der die Offshore-Anlage nach Fertigstellung der Netzanbindung errichtet werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate ausgedehnt. Dem Betreiber einer Offshore-Anlage wird somit ein längerer Zeitraum für die Herstellung der Betriebsbereitschaft eingeräumt. Danach kann einem Betreiber einer Offshore-Anlage die zugewiesene Anbindungskapazität erst dann wieder entzogen und anderen Offshore-Projekten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindungsleitung mit der Errichtung des Offshore-Windparkprojektes begonnen hat oder innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage hergestellt hat.

Der neue Satz 4 regelt die Möglichkeit der Übertragung von Anbindungskapazitäten von Offshore-Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben. Auf diese Weise soll eine effiziente Ausnutzung der verfügbaren Anbindungskapazitäten gewährleistet werden. Die Entscheidung über die Übertragung der Anbindungskapazität im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei sind die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen behoben und § 17 Absatz 2a Satz 6 a. F. Unverändert übernommen.

Zu Absatz 5

Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur auch Festlegungen zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2 zwischen dem anbindungsverpflichteten Netzbetreiber und den Betreibern der anzubindenden Offshore-Anlagen treffen kann.

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