Читать книгу Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht - Группа авторов - Страница 19

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

Оглавление

Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Begründung, S. 32

Die Vorschrift regelt für die Haftung aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften eine Haftungshöchstgrenze des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen. Eine Einbeziehung von Sachschäden in die Entschädigungsregelung des § 17e ist nicht erforderlich, da Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen regelmäßig durch Versicherungen abgedeckt werden können. Mit der Haftungshöchstgrenze soll das durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zu versichernde Haftungsrisiko begrenzt werden. Die Begrenzung der Haftung für Sachschäden orientiert sich an bestehenden Regelungen aus anderen Spannungsebenen (siehe § 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Rechts- und Interessenlage ist grundsätzlich vergleichbar, so dass eine entsprechende Haftungsbegrenzung auch hier gerechtfertig ist.

BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Begründung, S. 29

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, dass die anteilige Kürzung der Schadensersatzansprüche je Schadensereignis und keine Gesamtbetrachtung mehrerer Schadensereignisse zu erfolgen hat.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

Подняться наверх