Читать книгу Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht - Группа авторов - Страница 20

§ 17h Abschluss von Versicherungen

Оглавление

Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)

Die Vorschrift regelt, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber über das versicherbare Schadensrisiko eine Versicherung abschließen sollen. Es steht den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern frei, ob sie die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung treffen wollen. Vor dem Hintergrund eines überschaubaren Marktes, der sich durch zwei potenzielle Versicherungsnehmer und nur einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten auszeichnet, und dem gleichzeitigen Gebot, eine angemessene Schadensminderung und damit eine dämpfende Wirkung auf die über den Belastungsausgleich ausgeglichenen Entschädigungskosten zu gewährleisten, müssen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern Anreize gesetzt werden, Versicherungen abzuschließen, soweit dies für sie wirtschaftlich ist. Versicherungsleistungen werden bei der Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 4 berücksichtigt. Der Anreiz zum Abschluss einer Versicherung besteht für den anbindungsverpflichtenden Übertragungsnetzbetreiber in der Möglichkeit, von der Versicherung Ersatz der Kosten für Entschädigungen nach den § 17e Absatz 1 und 2 zu erhalten, so dass im Umfang der Versicherungsleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber kein Selbstbehalt nach § 17f Absatz 2 anfällt. Die Kosten der Versicherungen sind als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

Подняться наверх