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§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
Оглавление(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009[extern] zu berücksichtigen.
(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes an Land sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Begründung, S. 24 f.
Die Vorschrift führt das Element der Bedarfsplanung in die Entwicklung der Offshore-Anbindungsplanung ein. § 17b stellt einen Systemwechsel im Hinblick auf die Planung der Offshore-Anbindungsleitungen dar. Nach der bisherigen Rechtslage richtete sich die Errichtung der Netzanbindung danach, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Windpark betriebsbereit war. Zukünftig soll das System umgekehrt funktionieren.
Absatz 1 bestimmt daher, dass für diese Bedarfsplanung der gemeinsame Szenariorahmen nach § 12a EnWG die Grundlage bildet. Dieser Szenariorahmen enthält auch Angaben zur erwarteten Entwicklung der Offshore-Windenergie. Auf der Basis dieses Szenariorahmens sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Netzausbaubedarf in der AWZ und der 12-Seemeilen-Zone bis zu den Netzanknüpfungspunkten an Land festzustellen und auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan vorzulegen, der einen schrittweisen Ausbau eines effizienten Offshore-Netzes vorsieht. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber die Festlegungen des Bundesfachplan Offshore zu berücksichtigen. Die Vorlage des Offshore-Netzentwicklungsplans soll zusammen mit dem Netzentwicklungsplan nach § 12b erfolgen, um die entsprechenden Verfahren anzugleichen und Synergien herzustellen.
Absatz 2 regelt, dass im Offshore-Netzentwicklungsplan festgelegt werden muss, mit dem Bau welcher Leitungen (in der Regel als Sammelanbindung mit größtmöglicher Kapazität) zu welchem Zeitpunkt begonnen wird und bis zu welchem Zeitraum diese Anbindungsleitung voraussichtlich fertiggestellt wird. Künftig werden die Anschlusspflichten daher besser auf die Anschlussmöglichkeiten abgestimmt sein. Die vorhandenen Anschlussmöglichkeiten bestimmen sich nach wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie den Herstellerkapazitäten, den Planungs- und Genehmigungszeiträumen und den Zielen der Bundesregierung für den Ausbau der Offshore-Windenergie. Die Auswahl und zeitliche Reihenfolge der Errichtung der Anschlussmöglichkeiten ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Die Wertungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern im Offshore-Netzentwicklungsplan getroffen werden, unterliegen der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur.
Absatz 3 regelt, dass die Vorschriften des § 12b Absatz 3 bis 5 entsprechend gelten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und zu den Überprüfungsmöglichkeiten beim Offshore-Netzentwicklungsplan den Verfahren beim Netzentwicklungsplan Onshore entsprechen.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
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(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes an Land Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
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Begründung, S. 27
Mit der Änderung von § 17b Absatz 2 Satz 3 soll sichergestellt werden, dass bei der Festlegung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans neben der Küstennähe und der geplanten Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte insbesondere auch die Realisierungsgrade der Offshore-Windparkprojekte und die voraussichtliche Auslastung der zu errichtenden Anbindungsleitung berücksichtigt werden können. Auf diese Weise kann eine effektive Nutzung der verfügbaren Anbindungskapazitäten sichergestellt werden. Soweit der Anschluss einer Offshore-Anlage an freie Leitungskapazitäten möglich ist, sollten diese Anbindungen vorrangig erfolgen. Ebenso sollten Betreiber von Offshore-Anlagen, die unmittelbar nach dem 29. August 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nach altem Recht erfüllt haben, die aber nicht unter die Stichtagsregelung fallen, nach dem Systemwechsel prioritär ans Netz angeschlossen werden.