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§ 17f Belastungsausgleich

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(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9[extern] des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.

Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

§ 17f Belastungsausgleich

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, soweit diese nach dieser Vorschrift dem Belastungsausgleich unterliegen, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Ausgleich der Entschädigungszahlungen nach § 17e im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach § 17e erfolgenden Entschädigungszahlungen einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 800 Millionen Euro im Kalenderjahr.

Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.

(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten im Internet zu veröffentlichen.

Begründung, S. 29 f.

Die Vorschrift regelt die finanzielle Verrechnung der Entschädigungszahlungen zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern sowie die Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher. Zudem wird geregelt, welche Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann im Belastungsausgleich die Entschädigungszahlungen nach § 17e abzüglich des von diesem zu tragenden Selbstbehalts zuzüglich eventueller Kosten einer Zwischenfinanzierung ansetzen. Der Belastungsausgleich erfolgt entsprechend der Regelung in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit sich aus dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

Bei dem Belastungsausgleich kommen Grundrechtsbetroffenheiten bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern, den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern und den Verbrauchern in Betracht.

Grundrechtsbetroffenheit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber

Die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber der Offshore-Windanlage auch für nicht verschuldetes Verhalten stellt einen Eingriff in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers dar. Die Pflicht, auch für unverschuldetes Verhalten eine Entschädigung zu leisten, schränkt den betroffenen, anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in seiner unternehmerischen Freiheit ein, weil ihn ggf. Zahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe treffen könnten.

Bei der Beurteilung, ob sich die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zum Belastungsausgleich und zur Wälzung zu berücksichtigen. Soweit den Übertragungsnetzbetreiber kein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, z. B. auf Grund von höherer Gewalt, kann dieser sämtliche Kosten über den Belastungsausgleich wälzen. Im Fall fahrlässigen Verhaltens trifft den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 ein degressiv ausgestalteter Selbstbehalt abhängig von den Gesamtkosten aller im Kalenderjahr eingetretenen Entschädigungsfällen: bei Schäden bis 200 Mio. Euro besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Mio. Euro in Höhe von 15 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Mio. Euro in Höhe von 10 Prozent und darüber hinaus für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Mio. Euro in Höhe von 5 Prozent. Um einerseits eine Haftung für schuldhaftes Verhalten sowie Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung vorzusehen und andererseits eine finanzielle Überforderung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu vermeiden, sinkt der Eigenanteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Anstieg der Gesamtschadenssumme im Kalenderjahr. Für Schadenssummen, die 800 Mio. Euro im Kalenderjahr übersteigen, trägt der Übertragungsnetzbetreiber keinen Selbstbehalt mehr. Bei einer eingetretenen Schadenssumme in Höhe von 700 Mio. Euro würde der Übertragungsnetzbetreiber danach insgesamt 95 Mio. Euro selbst tragen: von den ersten 200 Mio. Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 40 Mio. (20 Prozent) selbst, von den nächsten 200 Mio. Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 30 Mio. (15 Prozent) selbst, von den nächsten 200 Mio. trägt der Übertragungsnetzbetreiber 20 Mio. (10 Prozent) selbst und von den letzten 100 Mio. trägt der Übertragungsnetzbetreiber 5 Mio. (5 Prozent). Nach der Regelung beträgt der maximale Selbstbehalt eines Übertragungsnetzbetreibers bei nicht vorsätzlich verursachten Schadensereignissen 100 Mio. Euro im Kalenderjahr. Bei vorsätzlichem Verhalten hat der betreffende anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen, der „Selbstbehalt“ des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers beträgt in einem solchen Fall daher 100 Prozent. Eine Belastung der Verbraucher mit den Schadenskosten ist in diesem Fall vollständig ausgeschlossen. Die Pflicht des anbindungs- und betriebsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei vorsätzlichem Handeln eine volle Entschädigung zu leisten, kann den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber zwar erheblich belasten, entspricht aber den hergebrachten Grundsätzen des Haftungsrechts, dass die Folgen schuldhaften Fehlverhaltens vom Verursacher zu tragen sind.

Bei fahrlässigem Verhalten ist ein Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers vorgesehen, der nicht allgemein sozialisiert werden kann. Soweit die Schadenssummen und damit die Entschädigungskosten den maximalen Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers übersteigen, werden diese Kosten vollständig im Rahmen des Belastungsausgleichs berücksichtigt und gewälzt. Dies führt zwar auch zu einer Belastung des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers, entspricht aber auch hergebrachten Haftungsgrundsätzen, nach denen jeder für sein schuldhaftes Verhalten einzustehen hat. Die Pflicht, Rechtsgüter anderer nicht zu schädigen bzw. bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechtsgüter (z. B. Eigentum oder Vermögen des Windparkbetreibers) entsprechend Entschädigung zu leisten, ist verhältnismäßig.

Die Regelung, dass auch bei Fahrlässigkeit ein erheblicher Anteil der Entschädigungskosten in den Belastungsausgleich eingestellt werden und damit im Rahmen der Umlage berücksichtigt werden kann, ist sachlich gerechtfertigt. Die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber werden im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im Interesse aller Stromverbraucher, verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen in großer Entfernung zur Küste an das Übertragungsnetz anzuschließen. Dazu werden neue, noch risikobehaftete, Technologien eingesetzt. Damit die Unternehmen die entsprechenden Risiken eingehen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers einen Rahmen zu schaffen, der einen gewissen Risikoausgleich gewährleistet. Von der Erzeugung auf See profitiert die Allgemeinheit durch eine sichere Stromversorgung. Gleichzeitig sind es wenige Unternehmen, von denen die entsprechenden Risiken eingegangen werden. Um auch der besonderen Qualität fahrlässigen Verhaltens Rechnung zu tragen, wird ein begrenzter Selbstbehalt der Übertragungsnetzbetreiber eingeführt. Da vorsätzliches Verhalten eine besondere Unrechtsqualität aufweist, ist in diesen Fällen vorgesehen, dass die aus vorsätzlichem Verhalten resultierenden Kosten nicht in den Belastungsausgleich aufgenommen werden dürfen.

Grundrechtsbetroffenheit der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber

Absatz 1 sieht in seinem Satz 1 vor, dass alle Übertragungsnetzbetreiber den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für die Entschädigung für eine verzögerte oder gestörte Anbindung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers untereinander auszugleichen haben und im Anschluss wälzen können. Der Ausgleich selbst richtet sich nach den Maßgaben des Verteilungsschlüssels, der in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorgesehen ist.

Die in Absatz 1 vorgesehene finanzielle Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern betrifft die nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG. Bei der Beurteilung, ob sich die Belastungen der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zur Wälzung auf Letztverbraucher zu berücksichtigen. Im Rahmen des Belastungsausgleichs zum Ausgleich der Entschädigungskosten, die bei einem Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter oder gestörter bzw. gewarteter Anbindung einer Offshore-Anlage entstehen, werden zunächst der Saldo der im vorangegangenen Jahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen gebildet und mit den im Folgejahr voraussichtlich entstehenden Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Diese Gesamtsumme wird auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Letztlich wird so sichergestellt, dass jeder der vier Übertragungsnetzbetreiber den von ihm im Rahmen des Belastungsausgleichs zu tragenden Kostenanteil vollständig erstattet bekommt und die Kosten aus dem Belastungsausgleichmechanismus ein durchlaufender Posten für die Übertragungsnetzbetreiber sind.

Demgegenüber steht das Interesse am Ausbau von Windenergie Offshore, mit dem Ziel, den Umbau des Energieversorgungssystems voran zu treiben. Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein, um dieses Ziel zu erreichen. Hierfür ist die Entschädigungsregelung wie oben dargestellt zentral. Es wäre jedoch, angesichts der gesamtstaatlichen Bedeutung unangemessen, die Kosten für die Entschädigung allein in der Regelzone des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu wälzen, da in einem solchen Fall erhebliche regionale Ungleichgewichte entstünden, obwohl das Gelingen der Energiewende eine gesamtstaatliche Aufgabe ist.

Zudem ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass auch die nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vorteil aus der Anbindung der Offshore-Windparks erhalten. Dieser Vorteil besteht darin, dass die Offshore-Windparks zumindest einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung auch in den Regelzonen der nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, indem neue Erzeugungskapazitäten für wegfallende konventionelle Erzeugungskapazitäten an das vermaschte deutsche Übertragungsnetz angeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass eventuelle Entschädigungskosten auch aus Sicht der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bilanziell weitgehend durchlaufende Posten sind, werden die Übertragungsnetzbetreiber nicht unverhältnismäßig belastet.

Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher

Zweck des Belastungsausgleichs und der in Absatz 5 geregelten Entschädigungsumlage auf die Letztverbraucher ist es, mögliche Risiken und Entschädigungspflichten, die mit dem Offshore-Ausbau verbunden sind, gleichmäßig auf mehrere Schultern zu verteilen. Der Ausbau der Offshore-Windenergie soll im Rahmen des Umbaus des Energieversorgungssystems, der im Interesse der Allgemeinheit steht, erfolgen. Von diesem Umbau des Energiesystems nach dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie soll die Allgemeinheit durch eine sichere und klimafreundliche Versorgung mit Strom profitieren. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet werden, dass der Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der notwendigen Verbindungen mit dem Übertragungsnetz schnellstmöglich erfolgen.

Der Ausgleich von Belastungen, die sich insbesondere durch Risiken und Entschädigungsforderungen ergeben, indem diese auf die Stromverbraucher verteilt werden, ist geeignet, um die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windenergie gesetzten Ziele zu erreichen. Die Belastung nicht nur der küstennahen Stromverbraucher ist auch erforderlich, um diese Ziele zu erreichen, da bei einer Belastung der Netzbetreiber oder der Offshore-Windparkbetreiber gerade in der Startphase des Umbaus des Energieversorgungssystems investitionshemmende Wirkungen auftreten könnten, die den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie verzögern könnten. Die Belastung der Stromverbraucher ist auch zumutbar, da durch die in Absatz 5 vorgesehene Begrenzung der Belastungen pro Kilowattstunde die Belastung des einzelnen Letztverbrauchers vergleichmäßigt wird. Zudem wird die insgesamte Belastung der Letztverbraucher durch eine Verkürzung des Zeitraums des Anspruchs des Betreibers der Offshore-Anlage auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung reduziert.

Nach Absatz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten gegenüber den Betreiber von Offshore-Anlagen zu vermeiden. Mögliche Schadensminderungsmaßnahmen umfassen beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung über eine benachbarte Anbindungsleitung oder die Bevorratung von Ersatzteilen. Über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu entscheiden. Die Kosten von Schadensminderungsmaßnahmen unterliegen als Kosten des Netzbetriebs den Effizienzvorgaben der Anreizregulierung. Schäden des Betreibers von Offshore-Anlagen, die nicht durch Schadensminderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind im Rahmen der Entschädigungsregelung nach § 17e Absatz 1 und 2 auszugleichen. Erfolgt beispielsweise eine vorübergehende Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage frei verfügbare Kapazität an der Nachbarplattform (z. B. auf Grund der Verzögerung der Errichtung einer anderen Offshore-Anlage) unter Beachtung des Vorrangs der Offshore-Anlagen, denen die verfügbare Kapazität zugeteilt wurde, nutzen. Im Rahmen einer Interimsverbindund sind auf die Offshore-Anlage weiterhin vorrangig die Entschädigungsregelungen anzuwenden. Im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses kann der Betreiber der Offshore-Anlage sich beispielsweise nicht auf § 12 Absatz 1 EEG berufen, sondern für die Reduzierung der Einspeisung lediglich eine Entschädigung nach § 17e Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen.

Die Absätze 4 bis 6 regeln die Funktionsweise des Belastungsausgleichs. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist mit der Maßgabe, dass die im Wege der finanziellen Verrechnung auszugleichenden Kosten die prognostizierten Entschädigungskosten für das Folgejahr und den Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem vergangenen Jahr umfassen, entsprechend anwendbar. Hierfür werden zunächst die voraussichtlich im Folgejahr entstehenden Entschädigungskosten einschließlich möglicher Kosten einer Zwischenfinanzierung sowie die voraussichtlich von jedem Übertragungsnetzbetreiber zu tragende Belastung, gemessen an der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen, prognostiziert. Daneben wird ein Saldo aus den im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen und entsprechenden Einnahmen aus dem Belastungsausgleich gebildet. Soweit die erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen von der von dem Netzbetreiber tatsächlich zu tragenden Belastung abweichen, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen eines Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen des Belastungsausgleichs des Folgejahres auszugleichen. Der Saldo der erfolgten Zahlungen im letzten Kalenderjahr wird mit den für das Folgejahr prognostizierten Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Von der Gesamtsumme sind Versicherungsleistungen und Schadensersatzleistungen Dritter, die der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber erhalten hat, und an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber von seinen Lieferanten gezahlte Vertragsstrafen abzuziehen.

Die ermittelte Gesamtsumme, die dem Belastungsausgleich unterliegt, wird über eine Entschädigungsumlage nach der Methode des § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Zur Vergleichmäßigung der Belastung des Stromkunden wird die Höhe der Umlage in Absatz 5 Satz 2 und 3 auf einen Höchstwert begrenzt wird. Entsprechend der Regelung in § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt dabei eine Differenzierung zwischen Letztverbrauchern in Abhängigkeit zu ihrem Stromverbrauch.

Durch die eingezogene Begrenzung der Höhe des im Rahmen des Belastungsausgleichs umzulegenden Betrags ist nicht auszuschließen, dass die insgesamt vorhandenen Umlagebeträge in einem Jahr eventuell nicht ausreichen könnten, um alle in diesem Jahr entstandenen Entschädigungsansprüche abzudecken. In einem solchen Fall können die nicht von der Umlage abgedeckten Summen bei der Berechung und Festsetzung der Umlagebeträge in den Folgejahren berücksichtigt werden. Es bleibt daher gewährleistet, dass alle entstehenden Entschädigungskosten im Rahmen der Umlage berücksichtigt und auf alle Stromverbraucher umgelegt werden können.

Da derzeit noch keine hinreichenden Erfahrungen mit möglichen Haftungsfällen und der neu eingeführten Entschädigungsregelung vorliegen, wird der für den Belastungsausgleich erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2013 auf die Höchstgrenzen nach Absatz 5 Satz 2 und 3 festgelegt.

Absatz 7 dient der Schaffung von Transparenz hinsichtlich des Belastungsausgleichs und der Entschädigungsumlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der Aufschläge auf die Netzentgelte und der für die Berechnung maßgeblichen Daten. Datenschutzrechtliche Vorschriften sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.

BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 17f Belastungsausgleich

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, soweit diese einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach dieser Vorschrift dem Belastungsausgleich unterliegen, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Ausgleich der Entschädigungszahlungen nach § 17e im Rahmen des Belastungsausgleichs Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach § 17e erfolgenden Entschädigungszahlungen Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 800 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.

Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.

(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

...

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

Begründung, S. 28 f.

Zu Absatz 1

Mit der Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen Dritter anlässlich des Schadensereignisses die im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindern. Soweit die Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Entschädigungszahlungen nach § 17e durch Zahlungen Dritter kompensiert werden, besteht kein Bedarf, den Verbraucher mit diesen Kosten zu belasten. Hierbei handelt es sich insbesondere um an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlte Vertragsstrafen von Lieferanten, Versicherungsleistungen oder Ersatzleistungen Dritter mit Bezug zum Schadensereignis. Da Leistungen Dritter auf einen Schadensfall auch anteilig den Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers mindern, hat der Übertragungsnetzbetreiber einen Anreiz zur Vereinbarung von Vertragsstrafen im Verhältnis mit Zulieferern und zum Abschluss von Versicherungen.

Zu Absatz 2

Durch die Änderung in Satz 2 wird klargestellt, dass der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nicht von den Entschädigungszahlungen nach § 17e abzuziehen ist, sondern dieser sich nach den im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten bestimmt. Damit wird verdeutlicht, dass für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zunächst die insgesamt im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten festzustellen sind. Dies sind nach Absatz 1 Satz 1 die erfolgten Entschädigungszahlungen gemäß § 17e zuzüglich etwaiger Kosten einer Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen und abzüglich etwaiger Leistungen Dritter mit Bezug auf das Schadensereignis. Der Saldo dieser Zahlungen und Kosten ist Bezugsgröße für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. Zudem wird der Eigenanteils des Übertragungsnetzbetreibers auf auszugleichende Kosten im Kalenderjahr bis 1 Milliarde erweitert. Danach beträgt der maximale Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers im Kalenderjahr 110 Millionen Euro.

Die Einfügung des neuen Satzes 3 dient der Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Soweit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Entschädigungsfall nach § 17e fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln, soll die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers für dieses Schadensereignis auf 17,5 Millionen Euro begrenzt sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mehrfache Verschiebungen des Fertigstellungstermins derselben Anbindungsleitung als eine Verzögerung und damit ein Schadensereignis im Sinne von § 17e Absatz 2 zu betrachten sind. Durch den reduzierten Selbstbehalt bei einfacher Fahrlässigkeit wird sichergestellt, dass einerseits Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bestehen und andererseits die Haftungsrisiken bei einer einzelnen Anbindungsleitung besser kalkulierbar sind.

Durch die Ergänzung in Satz 4 wird die Verschuldensvermutung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Niederspannungsanschlussverordnung. Es obliegt somit dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen, dass er oder sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe ein Schadensereignis nicht verschuldet oder nur fahrlässig herbeigeführt hat.

Zu Absatz 3

Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber soll alle möglichen und zumutbaren Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen umsetzen, soweit diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind und dem Ziel dienen, die im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten zu minimieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Schadenseintritt sämtliche geplanten Maßnahmen vorzulegen und die Bundesnetzagentur regelmäßig über Änderungen am Schadensminderungskonzept zu unterrichten. Das Schadensminderungskonzept soll alle geplanten Maßnahmen enthalten, die geeignet und volkswirtschaftlich sinnvoll sind, um einen eingetretenen Schaden zügig und vollständig zu beseitigen. Bei Bedarf kann die Bundesnetzagentur Änderungen des Schadensminderungskonzepts verlangen, um eine zügige, vollständige und volkswirtschaftlich sinnvolle Schadensbeseitigung sicherzustellen. Anpassungen des Schadensminderungskonzeptes sind auch noch während der Umsetzung möglich. Bei der Beurteilung, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen veranlasst hat, kann insbesondere berücksichtigt werden, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen umgesetzt hat, die die Bundesnetzagentur für möglich und zumutbar erachtet hat und deren Aufnahme sie im Schadensminderungskonzept verlangt hat. Soweit die im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten durch die Nichtumsetzung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur zur Schadensminderung oder -beseitigung nach Satz 3 verlangt hat, erhöht werden, sollte der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig in diesem Umfang keinen Ersatz über den Belastungsausgleich verlangen können.

Zu Absatz 4

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des Absatzes 1.

Zu Absatz 5

Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass die Entschädigungsumlage ab dem 1. Januar 2013 zu erheben ist.

Zu Absatz 7

Durch die Änderung werden die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Offshore-Umlage spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Damit wird gewährleistet, dass die Lieferanten die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher rechtzeitig über mögliche Preisänderungen informieren können.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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