Читать книгу Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht - Группа авторов - Страница 27
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
ОглавлениеFür die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006
BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)
§ 11d Rechtswirkungen der Planfeststellung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
5.Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.
Begründung, S. 40 f.
Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebs der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).
Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für die Energiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:
1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Artikel 9 und 20 RL 2003/54/EG; Artikel 1 VO (EG) 1228/2003). Mit der damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandels werden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hochspannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich belastet.
Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.
2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter anderem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus regenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG (Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 i. V. m. Artikel 2 der Entscheidung 93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/ EG) erreicht werden. Davon stellt die Erzeugung von Strom aus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft den überwiegenden Anteil (größer als 75 Prozent) dar.
Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportieren und gemäß § 5 EEG zu vergüten.
Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf die windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenz zu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Abnahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugte Strom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transportiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffentlichte Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ der deutschen Energieagentur (dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weiteren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windenergie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.
Der Rat für nachhaltige Entwicklung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass „Die Ausweisung von Gebieten für Offshore-Windenergieparks … zwar ein richtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Erschließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14. November 2004).
Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.
3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar Blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.
Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.
5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).
6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 11d § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
5.Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.
Begründung, S. 44 f.
Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen
–zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,
–zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,
–und zur Planänderung in § 43d
auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.
Begründung zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn, S. 38 ff.
Auch diese Änderung fußt auf einem Vorschlag des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/1338). Mit der Änderung verlängert der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattete Planfeststellungsbeschluss für die planbetroffenen Grundstückseigentümer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zwar führt der Planfeststellungsbeschluss noch nicht zum Eigentumsentzug betroffener Grundstückseigentümer, er ist aber dennoch an Artikel 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren entfaltet. Artikel 14 GG schließt wegen dieser enteignenden Vorwirkung eine Vorratsplanung aus.
Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung (zu § 17 Abs. 7 FStrG) entschieden, dass eine Planung nur dann eine (unzulässige) Vorratsplanung ist, wenn ihre Verwirklichung nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungsfähig ist (vgl. Urt. vom 24. November 1989 – 4 V 41.88 – BVerwGE 84, 123; vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154). Die Planfeststellungsbehörde habe bei der Planfeststellung vorausschauend auf der Grundlage des in § 17 Abs. 7 FStrG enthaltenen Zeithorizonts zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden. Der Beschluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des Vordringlichen Bedarfs (VB) zuzuordnen und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, schließe die Annahme aus, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von 10 Jahren nicht möglich sei. Die Bedarfsplanung sei auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringe und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitze. Dem stehe nicht entgegen, dass alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stünden, d. h. ihre Finanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen könne.
Auch das BVerfG (E 38, 175, 181) greift im Fall der Frist für einen Rückgabeanspruch nach Wegfall des Enteignungsgrundes auf die einschlägigen einfach-gesetzlichen Fristen für die Durchführung von Vorhaben bzw. Geltungsfristen für Enteignungsentscheidungen zurück, ohne sich festzulegen, ob Artikel 14 GG ausschließlich die festgelegten oder großzügiger bemessene Fristen erlaube.
Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, die primäre Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses auf insgesamt 10 Jahre festzusetzen.
Die weiterhin vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre (damit mögliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen insgesamt 15 Jahre) bleibt bestehen. Sie wurde u. a. im Lichte der oben genannten Gerichtsentscheidungen und der Aussagen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich einer Expertenanhörung (vgl. Wortprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2005) zu einem Antrag des Bundesrates zur Änderung des FStrG beibehalten, der ausführte: „Wäre der Zeitraum in § 17 Abs. 7 FStrG damals [zur Zeit der getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts] länger festgesetzt gewesen (z. B. 8 plus 5 = 13 Jahre oder 10 plus 5 = 15 Jahre), hätte das BVerwG vermutlich diesen Zeitraum als Anknüpfungspunkt [für seine Entscheidung zur Vorratsplanung] herangezogen.“
Die für die Bundesfernstraßen getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für den Bereich der anderen Verkehrsträger.
Auf diese Weise kann dem vor allem in den alten Bundesländern entstandenen Rückstau an planfestgestellten und baureifen Bauvorhaben im Bundesfernstraßenbereich Rechnung getragen werden, der aller Voraussicht nach nicht mehr im Einklang mit der gegenwärtigen Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse abgebaut werden kann. Die Erhaltung dieser Planfeststellungsbeschlüsse, die mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand entstanden sind, dient dem öffentlichen Interesse, da ansonsten im bisher nicht bekannten Umfang nicht nur erforderliche Verlängerungen der Geltdungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sondern gar neue Planfeststellungsverfahren notwendig würden.
Künftige Planfeststellungsbeschlüsse profitieren von vornherein von der verlängerten Geltungsdauer. In der Regel ist von einem Vollzug der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse im Rahmen der primären Geltungsdauer von 10 Jahren auszugehen. Für den Regelfall verringert die vorgenommene Änderung den Verwaltungsaufwand damit erheblich. Das vormals bereits nach 5 Jahren erforderliche Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag – das, obwohl Gegenstand der Prüfung ausschließlich der Verlängerungsantrag ist, nach den Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist – ist künftig erst nach 10 Jahren erforderlich und bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt (z. B. Änderung der Prioritätenliste der zu vollziehenden Planfeststellungsbeschlüsse wegen unvorhersehbarer Verkehrsentwicklungen, denen anderenorts zunächst Rechnung zu tragen ist).
Bei der Festlegung der Verlängerungsmöglichkeit wurde auch berücksichtigt, dass ein Bundesverkehrswegeplan (BVWP), der die Vorstellungen der Bundesregierung für den Ausbau und die Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur mit dem Bundesfernstraßennetz, dem Netz der Bundeswasserstraßen und den Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes enthält, in der Regel für einen Zeitraum aufgestellt wird, der 10 Jahre übersteigt. Der letzte BVWP stammte aus dem Jahr 1992. Er wurde von dem BVWP 2003 abgelöst, der nunmehr bis zum Jahr 2015 Gültigkeit beanspruchen soll. Die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen bzw. die Bundesschienenwege werden in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) dahingehend überprüft, ob ihre Anpassung an die Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. Enthält ein derart aktualisierter Bedarfsplan ein bereits planfestgestelltes Bau- oder Ausbauvorhaben nicht mehr, so liegt keine Bereitschaft des Bundes mehr vor, das Vorhaben zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbeschluss ist dann aufzuheben soweit von ihm noch kein Gebrauch gemacht wurde. Dies hat auch das BVerfG (BVerfGE 38, 175, 180) betont. Die Ermächtigung zur Enteignung gemäß Artikel 14 Abs. 3 GG bestehe nicht dafür, dass ein Vorhaben beabsichtigt sei, sondern dafür dass es ausgeführt werde.
Damit bleibt festzuhalten: Die gesetzlich bekräftigte Verbindlichkeitserklärung in den jeweiligen Ausbaugesetzen beruht auf umfangreichen Untersuchungen und eingehenden Analysen der Verkehrsbedürfnisse sowie einer Abwägung der Wirtschaftlichkeits- und Verkehrsinteressen mit anderen berührten öffentlichen Belangen. Bei einer dennoch verbleibenden Ungewissheit über die weitere Entwicklung ist dem Grundrechtsschutz durch die Überprüfung des Bedarfsplans und seine ggf. erforderlich werdende Anpassung Rechnung getragen, der dann auch in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss umzusetzen wäre.
Hinzu kommt, dass der Entwurf des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes bereits in der Fassung des Regierungsentwurfs beschleunigende Effekte enthält, die – rechnet man alle Maßnahmen zusammen – einen Zeitgewinn von 2 Jahren im Planfeststellungsverfahren ermöglichen. Dieser Zeitgewinn schwächt die Auswirkungen der vorgenommenen Änderung ab, denn er kommt auch den betroffenen Grundstückseigentümern zugute.