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§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans

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Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

BT-Drs. 17/6072, 69 (Gesetzentwurf)

Die Vorschrift dient der Begrenzung des Aufwands, der mit der Erstellung der Netzentwicklungspläne verbunden ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der leitungsgebundenen Energieversorgung um eine langfristig angelegte Infrastrukturausbauplanung handelt. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass der Szenariorahmen sowie der Netzentwicklungsplan alle drei Jahre nach den Maßgaben dieses Paragraphen konsultiert werden. Im Zeitraum dazwischen sind die Konsultationen auf die Änderungen bzw. Ergänzung des Netzentwicklungsplans begrenzt.

Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht

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