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§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

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(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:

1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3[extern] Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,

2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,

3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

4.Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,

5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,

6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,

7.standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere

1.die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3[extern] Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,

2.die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3[extern] Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und

3.etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f[extern] Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g[extern] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung[extern] vom 23. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, verbindlich.

(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:

1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,

2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,

3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

4.Standorten von Konverterplattformen,

5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,

6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,

7.standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere

1.die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,

2.die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und

3.etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore einen Umweltbericht, der den Anforderungen des §14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von OffshoreAnlagen stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, verbindlich.

(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.

Begründung, S. 23 f.

Die Regelung übernimmt den bisherigen Offshore-Netzplan nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 EnWG a. F., der von seiner grundsätzlichen Zielrichtung her nicht verändert werden soll. Zur besseren Abgrenzung vom neu einzuführenden Offshore-Netzentwicklungsplan wird der Offshore-Netzplan in Bundesfachplan Offshore umbenannt. Der Bundesfachplan Offshore enthält die räumliche Ordnung der Nutzungsinteressen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die 12-Seemeilenzone fällt auf Grund der Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) in den Anwendungsbereich der Bundesfachplanung als eine Aufgabe der Bundesnetzagentur, da dort klarstellend geregelt wird, dass Leitungen aus der AWZ in die 12-Seemeilenzone als grenz- bzw. länderübergreifende Leitungen gelten. Der Bundesfachplan Offshore hat dort keine Gültigkeit.

Absatz 1 regelt zudem in Satz 2, zu welchen Themenkomplexen im Bundesfachplan Offshore Aussagen getroffen werden sollen. Letztlich wird durch die Regelung der Inhalt des Bundesfachplan Offshore konkretisiert. Nummer 1 verlangt, dass im Bundesfachplan Offshore Windenergieanlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind, aufzunehmen sind. Der Begriff der Offshore-Anlage wird in Nummer 1 durch einen Verweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz legaldefiniert. Durch diesen Verweis wird klargestellt, dass es sich hierbei um Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Windenergie handelt. Auch die Abgrenzung der Anlage wird damit aus dem EEG übernommen, so dass das einzelne Windrad die Anlage darstellt und nicht der gesamte Windpark. Diese Anlagen können aus einem oder mehreren Offshore-Windparkprojekten stammen. Die Ausweisung von Sammelanbindungen soll weiterhin als Regelfall ausgeführt werden, ist aber nur dann erforderlich, wenn technisch vorteilhaft. Anderenfalls kann die Anbindungsleitung auch nach Nummer 2 als Einzelanbindung dargestellt werden.

Nummer 2 bestimmt, dass konkrete Trassen oder Trassenkorridore für die Anbindungsleitungen von Offshore-Anlagen im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden müssen. Trassenkorridore sind Gebietsstreifen, in denen im Wege der Planfeststellung die konkrete Trasse des Kabels noch festgelegt werden muss. Es können allerdings auch schon auf der Ebene des Bundesfachplan Offshore konkrete Kabeltrassen ausgewiesen werden. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn bestimmte Gebiete der AWZ schon vollständig für andere Nutzungsarten verplant sind oder bestimmte Vorranggebiete für andere Aktivitäten (z. B. Schifffahrt) ausgewiesen werden.

Nummer 3 regelt, dass im Bundesfachplan Offshore auch Festlegungen zu den Orten enthalten sein sollen, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der AWZ und der 12-Seemeilenzone überschreiten. Ziel dieser Regelung ist es, die Konsistenz zwischen raumordnerischer Planung in der AWZ und im Küstenmeer, also onshore, zu gewährleisten. Dies ist erforderlich, damit der Netzausbau in der AWZ und onshore konsistent voran getrieben werden kann, insbesondere soll vermieden werden, dass die Planungen unabhängig voneinander ablaufen und die Leitungen an unterschiedlichen Punkten auf die Grenze von AWZ und Küstenmeer und eine technische Verbindung beider Leitungsstränge nicht möglich ist.

Die Nummern 4 und 5 bestimmen, dass Standorte von Konverterplattformen sowie Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen im Bundesfachplan Offshore angegeben werden müssen. Dies dient der Verdeutlichung, welche Gebiete raumordnerisch für eine bestimmte Nutzung vorgesehen werden.

Nummer 6 bestimmt, dass auch – wie schon nach der bisherigen Rechtslage – mögliche Verbindungen von Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 zunächst im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen, die entweder zur Kosteneinsparung (z. B. Anbindung eines Windparks an einen bestehenden Interkonnektor) und zur Schaffung eines vermaschten Offshore-Netzes oder zur Verringerung technischer Risiken und Schäden umgesetzt werden. Verbindungen solcher Anlagen auf hoher See sind weiterhin keine Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers, die sich aus Netzsicherheitsstandards zwingend ergeben. Gleichwohl kann z. B. durch Verbindungen von Konverterstationen untereinander das Schadensrisiko bzw. die mögliche Schadenshöhe reduziert werden, indem bei Ausfall einer Konverterstation gegebenenfalls noch eine – zumindest teilweise – Einspeisung über eine benachbarte Konverterstation erfolgen kann. Derartige Maßnahmen sind bereits frühzeitig in die Planung des Offshore-Netzes aufzunehmen. Nummer 6 erfasst dabei vorrangig dauerhafte Verbindungen, wobei nur vorübergehende Verbindungen (sog. Interimslösungen) als Schadensminderungsmaßnahmen mit Bezug auf einen konkreten Schadensfall nach § 17f Absatz 3 zu beurteilen sind. Das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, findet auf die Offshore-Anbindungen weiterhin keine Anwendung, so dass über derartige Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.

Nummer 7 erweitert den Gegenstand des Bundesfachplans Offshore um Festlegungen zu technischen Regelvorgaben und Planungsgrundsätzen. Dies soll es dem insoweit zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermöglichen, im Rahmen des Bundesfachplans Offshore Vorgaben zu machen, die z. B. eine Standardisierung bei Errichtung der Offshore-Konverterplattformen oder der Anbindungsleitungen in der AWZ ermöglichen, denkbar wäre in diesem Zusammenhang z. B. vorzusehen, dass in der Regel Kabel mit einer bestimmten Leistung, z. B. 900 Megawatt, installiert werden. Ziel ist, durch standardisierende Vorgaben im Bundesfachplan Offshore eine gewisse Vereinheitlichung bei der Planung der Anlagen zu erreichen, um so ggf. „Doppelplanungen“ an einem Cluster zu vermeiden und so das Planungsverfahren zu beschleunigen, Planungssicherheit für Netz- und Windparkbetreiber sowie Zulieferer zu erreichen und ggf. Kosten zu senken.

Absatz 1 Satz 3 bis 5 konkretisiert die Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie seine Planungen vornimmt.

Die Regelungen in Satz 4 entsprechen § 5 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Zudem sind die nach § 17 Absatz 3 ROG erlassenen Verordnungen anzuwenden.

Absatz 2 regelt, dass im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplans Offshore unverzüglich eine Antragskonferenz durchzuführen ist, in der insbesondere der Umfang des zu erstellenden Umweltberichts nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung zu definieren ist. Die ebenfalls vorgesehen Antragskonferenz orientiert sich an den Vorschriften aus dem NABEG und soll durch ausreichende Transparenz und frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit die notwendige Akzeptanz für die Vorhaben im Bundesfachplan Offshore gewährleisten.

Absatz 3 regelt ausdrücklich, dass für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, soweit nicht bei jährlicher Überprüfung und Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore unter den Voraussetzungen des § 14d UVPG die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfällt. Die Übertragungsnetzbetreiber und die Betreiber von Offshore-Windanlagen werden verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 12c Absatz 2.

Absatz 4 enthält eine Verfahrensvorschrift zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, mit der die notwendige Akzeptanz und Transparenz gewährleistet werden soll. Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 4 sind an entsprechende Regelungen im NABEG angelehnt.

Absatz 5 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 17 Absatz 2b EnWG a. F. Der Charakter des Bundesfachplans Offshore als Fachplanung mit Raumverträglichkeitsprüfung wird durch die Aufnahme der Trassenkorridore oder Trassen aus dem Bundesfachplan Offshore in den Bundesnetzplan nach § 17 NABEG erneut bestätigt. Im Bundesnetzplan nach § 17 NABEG werden nach bisheriger Rechtslage die Trassenkorridore aus der Bundesfachplanung für den Onshore-Bereich dargestellt.

Absatz 6 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, entsprechend der Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG, die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zum Stellen eines Antrags auf Planfeststellung zu verpflichten.

BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:

1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,

2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,

3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

4.Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,

5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,

6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,

7.standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere

1.die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,

2.die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und

3.etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

Begründung, S. 27

Mit der Ergänzung wird auch die Gleichstromtechnologie erfasst, bei der keine Konverterstationen eingesetzt werden. Auf diese Weise wird Technologieoffenheit sichergestellt.

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