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5.Bestimmungen des zweiten bis elften Abschnitts im Überblick

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Für die folgenden Abschnitte der Kirchenverfassung reicht an dieser Stelle ein kurzer Überblick, da hierauf in den nachfolgenden Ausführungen in Teil B jeweils näher eingegangen wird. Entsprechend den Aufgaben und dem Wesen einer Kirchenverfassung werden in der Verfassung selbst bis auf den Abschnitt über die Kirchenleitung nur Grundaussagen gemacht, die dann in Einzelgesetzen näher entfaltet werden.

a)Die Art. 9 und 11 regeln die Grundzüge des kirchlichen (Mit-)​Gliedschaftsrechts. Zentrale Aussage ist Art. 9 Abs. 1, wonach sich die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi auf die Heilige Taufe gründet. Dies zielt auf die Gliedschaft in der ecclesia universalis im Sinne des 3. Glaubensartikels. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten ecclesia particularis, hier der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ergibt sich durch zwei weitere Merkmale: Bekenntnis und Wohnsitz. Bezeichnend ist, dass die durch die Taufe entstehende Beziehung zu der einen Kirche „Gliedschaft“ genannt wird, die rechtliche Beziehung zu der ELKB als Partikularkirche dann „Mitgliedschaft“. Dies ist inzwischen die übliche Bezeichnung der Unterscheidung der geistlichen und rechtlichen Komponente der Kirchen(mit)gliedschaft. Der „Gleichstellungsartikel“ (Art. 11) fokussiert die durch die Taufe und das allgemeine Priestertum der Getauften begründete Rechtsgleichheit aller (Mit-)​Glieder der Kirche, welche jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, einer Behinderung, der Abstammung und Herkunft, der Rasse oder Nation und der sexuellen Orientierung ausschließt, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und gibt entsprechend Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG (RS 100) den Verantwortlichen auf allen kirchlichen Ebenen auf, zum Ausgleich bestehender Nachteile Frauen unter Berücksichtigung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern; wie das geschehen soll, ist im Kirchlichen Gleichstellungsgesetz (RS 3) geregelt.

b)Der dritte Abschnitt (das Amt der Kirche, Art. 12–19) geht in Art. 12 von einem weiten Begriff des Amtes der Kirche aus: „Das der Kirche von Jesus Christus anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.“ Alle in der Kirche haupt-, neben- oder ehrenamtlich Tätigen haben teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche (Art. 12–15). Sie werden also als im Amt der Kirche stehend angesehen. Die Kirchenverfassung reduziert das Amt der Kirche nicht auf das Predigtamt, das Pfarramt, wenngleich dieses der kirchliche Schlüsselberuf bleibt, zu dem durch die Ordination berufen wird (Art. 13). Der Auftrag der Kirche, das Amt der Kirche, wird umfassend angesehen. Daher ist von dem einen Amt die Rede, das sich in verschiedene Dienste aufgliedert, und nicht in verschiedene Ämter. Das Spannungsverhältnis, das schon in Art. 4 das Verhältnis von Amt und Gemeinde, von ministerium und sacerdotium, in Form eines gegenseitigen engen und nicht lösbaren Bezugs bestimmt, wird auch hier wieder deutlich: Die verschiedenen Dienste, in die sich das eine Amt auffächert, könnten nämlich auch als Entfaltung des allgemeinen Priestertums der Getauften gesehen werden.64 Auch zu dem Amtsbegriff in Art. 4, der das öffentliche Predigtamt meint, steht der weite Amtsbegriff der Art. 12 ff. in einem gewissen Spannungsverhältnis. Dieses geht auf unterschiedliche theologische Positionen zurück. Diese werden auch weiterhin eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im ökumenischen Kontext. Gerade die in den letzten Jahren erarbeiteten Konsens- oder Konvergenztexte65 stellen eine besondere Herausforderung an das evangelische Amtsverständnis dar.

Das Kernelement des Amtes der Kirche, das öffentliche Predigtamt, das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin, wird näher entfaltet in der „Ordnung des geistlichen Amtes“.66 Bereits das vor Inkrafttreten der Kirchenverfassung verabschiedete – nicht unumstrittene – Beauftragungsgesetz hatte vorgesehen, dass auch nicht ordinierten kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Auftrag zum Predigtdienst und zur Sakramentsverwaltung für einem bestimmten Dienstbereich erteilt werden könne. Heute ist dieser Bereich geregelt im Prädikantengesetz (RS 545). Erwähnenswert ist dabei, dass nun nicht mehr wie früher von einer „Beauftragung“ die Rede ist, sondern von einer Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Dies entspricht dem Sinn der Art. 12 ff. KVerf. Auch die 2012 erfolgte grundsätzliche Neuordnung der Berufung zum Prädikantendienst stellte einen Schritt dar auf dem Weg zu einem einheitlichen Verständnis des ordinierenden Handelns der Kirche.

Der Rest des dritten Abschnitts enthält überwiegend Vorschriften dienstrechtlicher Art, die in den einschlägigen Gesetzen näher entfaltet werden. Von dem Grundsatz des Art. 17 KVerf, dass Pfarrer und Pfarrerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur ELKB stehen, lässt Absatz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, 108 ff. PfDG.EKD (RS 500) dahingehend Ausnahmen zu, dass in begründeten Einzelfällen die Beschäftigung von Pfarrern und Pfarrerinnen auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, also auf Dienstvertrag, zulässig ist.

c)Der vierte Abschnitt über die Kirchengemeinde (Art. 20–26) enthält die grundlegenden Aussagen über die Kirchengemeinde, ihr Wesen und ihre Aufgaben (Art. 20), ihre Leitung, bei der Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und Kirchenvorsteher bzw. Kirchenvorsteherinnen im Kirchenvorstand zusammenwirken (Art. 21), über die Zusammensetzung des Kirchenvorstands (Art. 22) und die Festlegung über dessen Vorsitz (Art. 23). Diese Regelungen waren bereits in der neuen KGO von 1964 enthalten, auf die die KVerf in Art. 25 bezüglich weiterer Einzelheiten auch verweist.

Das Pfarrstellenbesetzungsrecht wurde seinerzeit parallel zur Kirchenverfassung beraten. Der wichtigste Grundsatz, das damals neu eingeführte alternierende Verfahren und die einzelnen Schritte des Besetzungsverfahrens, sind in der KVerf selbst in Art. 26 festgehalten. Näher entfaltet wurde dies in der damaligen Stellenbesetzungsordnung von 1971. Diese ist inzwischen, unter Beibehaltung ihrer wesentlichen Grundsätze, durch die Pfarrstellenbesetzungsordnung von 1980, in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes von 2005 abgelöst worden (PfStBO – RS 510).

d)Der fünfte Abschnitt über den Dekanatsbezirk und den Dekan/die Dekanin (Art. 27–36) konnte ebenfalls auf eine außerhalb der eigentlichen Verfassungsberatungen erarbeitete neue Regelung des Rechts des Dekanatsbezirks zurückgreifen und deren Grundsätze in die Verfassung übernehmen. Ziel dieser Neuregelung war, dem Dekanatsbezirk als Mittelsstufenverband, einerseits Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Form einer eigenen Selbstverwaltungskörperschaft, andererseits Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der ELKB, stärkeres Profil zu geben. Die Organe des Dekanatsbezirks – Dekanatssynode, Dekanatsausschuss und Dekan/Dekanin – erhalten gegenüber der alten Verfassung von 1920 klarere Konturen. Insbesondere dem Dekanatsausschuss sind gegenüber dem früheren Bezirkssynodalausschuss erheblich mehr Kompetenzen, auch Entscheidungskompetenzen, zugewachsen. Weiteres Gremium innerhalb des Dekanatsbezirks ist das Pfarrkapitel, dem zwar keine eigene Organstellung zukommt, dessen Bedeutung in der Praxis aber ziemlich groß ist. Nähere Regelungen über den Dekanatsbezirk enthält die DBO (RS 310), auf die in Art. 36 verwiesen ist.

e)Der sechste, 2010 neu gefasste Abschnitt über besondere Gemeindeformen, anerkannte Gemeinschaften, Einrichtungen und Dienste (ursprünglich: besondere Arbeitsbereiche und Arbeitsformen – Art. 37–40 KVerf) ist gegenüber der alten Verfassung von 1920 neu. Damit wurde die Folgerung aus der Erkenntnis gezogen, dass die Gemeinde Jesu Christi sich nicht ausschließlich in der Kirchengemeinde, sondern auch in besonderen Gemeindeformen, Gemeinschaften besonderer Frömmigkeitsprägung, Kommunitäten sowie Einrichtungen und Diensten verwirklicht (Art. 37). Dabei werden die besondere Verantwortung für die Weltmission und Diakonie, aber auch für die Dienste an verschiedenen Gruppen der Gesellschaft sowie im Bereich der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben (Art. 38). Diese besonderen Arbeitsbereiche und Arbeitsformen sind unverzichtbarer Bestandteil in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Auch wenn sie ihrem besonderen Auftrag entsprechend gegenüber der verfassten Kirche zum Teil als selbstständige Werke und Dienste organisiert sind (wie z. B. in der Diakonie), so stehen sie doch unter dem Schutz und der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich (Art. 40). Sie sind damit der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet und haben teil an dem Selbstbestimmungsrecht und der Autonomie der Kirche.67

f)Der siebte Abschnitt über die Leitung der ELKB ist am umfangreichsten (Art. 41–71). Er enthält eingehende und überwiegend auch abschließende, d. h. nicht durch spezielle Einzelgesetze68 näher entfaltete Regelungen über die kirchenleitenden Organe und ihre Aufgaben. Die entscheidende Grundaussage ist Art. 41 Abs. 1: Die Leitung der ELKB besteht aus vier Organen: Landessynode, Landessynodalausschuss, Landesbischof bzw. Landesbischöfin und Landeskirchenrat. Diese leiten die ELKB in „arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung“. Es besteht also kein oberstes Leitungsorgan, alle vier Organe wirken vielmehr gleichberechtigt in der Leitung zusammen, haben jedoch je ihren eigenen Funktionskreis („arbeitsteilige Gemeinschaft“) entsprechend der in der Verfassung vorgenommenen Aufgabenzuweisung. Diesen nehmen sie eigenverantwortlich wahr, stehen daher aber wiederum in „gegenseitiger Verantwortung“ gegenüber den anderen kirchenleitenden Organen. Dies erfordert ein stetes Bemühen um gegenseitige Information, Kooperation und Koordination. Dies kann nur in einer Gemeinschaft des Gesprächs und des Vertrauens erfolgen;69 dem dient z.B. die wechselseitige Teilnahme eines Mitglieds des Präsidiums der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates und umgekehrt eines Mitglieds des Landeskirchenrates an den Sitzungen des Landessynodalausschusses.

In diesem Zusammenwirken der vier Organe erfolgt die Leitung der Kirche. Die Aufteilung der einzelnen Aufgaben der Kirchenleitung auf verschiedene Organe entspricht traditionellem lutherischem Verständnis von Kirchenleitung. Sie ist Ausfluss des Trennungsprinzips (im Gegensatz zum Einheitsprinzip, bei dem einem Organ – meist der Synode – die oberste Leitungsgewalt zukommt). Der Landesbischof/die Landesbischöfin verkörpert in diesem System der Kirchenleitung in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung das episkopale Element, Landessynode und Landessynodalausschuss das synodal-presbyteriale und der Landeskirchenrat das konsistoriale Element.70

g)Der achte Abschnitt befasst sich mit der kirchlichen Rechtsetzung (Art. 72–77). Er bringt zunächst den üblichen Katalog der Gegenstände, die nur durch Kirchengesetz geregelt werden können (Art. 72) und legt dann die einzelnen Schritte des Gesetzgebungsverfahrens fest (Gesetzesinitiative, Zuleitung an ein anderes kirchenleitendes Organ zur Stellungnahme, Beschlussfassung in der Landessynode, Ausfertigung durch den Landesbischof und Verkündung im Amtsblatt, Art. 74, 75). Wichtig ist die Bestimmung, dass das Bekenntnis nicht Gegenstand der Rechtsetzung sein kann (Art. 73); im Falle einer Ergänzung oder Änderung der der Gesetzgebung vorgegebenen Bekenntnisgrundlagen bedarf es vielmehr eines umfassenden Konsenses in der Kirche (magnus consus), den die Landessynode lediglich feststellen kann. Im Übrigen liegt das Recht der kirchlichen Gesetzgebung bei der Landessynode (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1), Verordnungen erlässt dagegen der Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses (Art. 77 Abs. 1).71

h)Im neunten Abschnitt sind die grundlegenden Bestimmungen über den Rechtsschutz in der ELKB niedergelegt (Art. 79 und 80). Dabei regelt Art. 79 Abs. 1, in welchen Bereich zwingend kirchlicher Rechtsschutz vorzusehen ist. Die ELKB hat bisher davon abgesehen, in Verfassungsstreitigkeiten einen eigenen Spruchkörper einzusetzen. Verfassungsstreitigkeiten sind vielmehr gemäß Art. 14 EGKVerf (RS 2) dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD (RS 950) zugewiesen.

In kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten ist mit der Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes durch KG vom 9. Dezember 1992 (KVGG – RS 955) ein lange Zeit bestehendes Desiderat verwirklicht worden. Das Verwaltungsgericht der ELKB ist an die Stelle der Schlichtungsstelle für Pfarrer, Kirchenbeamte und Diakone einerseits und des Schiedsausschusses nach der KGO andererseits getreten.72 Kirchliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter anzurufen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte berührt wird.73 Als weitere Rechtspflegeeinrichtungen sind das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten74 und der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (§ 13 ARRG – RS 770) zu nennen.

In Art. 79 wird ganz wesentlichen Anforderungen an eine Gerichtsbarkeit im rechtsstaatlichen Sinne, wie sie sich für die staatlichen Gerichte aus Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 85 BV und aus 103 Abs. 1 GG ergeben, Rechnung getragen. In bezug auf sämtliche Rechtspflegeeinrichtungen der ELKB gilt, dass

–ihre Mitglieder in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden und nur an das geltende Recht gebunden sind (Art. 80 Abs. 2) und

–jeder Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, zu allen einschlägigen Tat- und Rechtsfragen des konkreten Verfahrens Stellung zu nehmen und gehört zu werden (Art. 80 Abs. 1 S. 2).75

Selbstverständlich sind auch diese Rechtspflegeeinrichtungen an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. § 2 KVGG – RS 955).

i)Der zehnte Abschnitt über die Vermögens- und Finanzverwaltung (Art. 81–84) enthält übliche Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens (Einsatz ausschließlich zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben, gewissenhafte pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung, Art. 81 Abs. 1), die Aufstellung des Haushaltsplanes (Aufstellung durch den LKR, Feststellung durch die Landessynode – durch Gesetz! – nach Anhörung des Landessynodalausschusses, Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6).

j)Der – 2000 neu eingeführte – elfte Abschnitt mit Art. 85 und 86 regelt das Verfahren der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (ursprünglich 10. Abschnitt Art. 83). Der Jahresabschluss für die ELKB wird durch die Landessynode überprüft, die auch die Entlastung erteilt (Art. 86 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6; beschlussmäßige Feststellung). Für die übrigen kirchlichen Rechtsträger bestehen kirchengesetzliche Spezialregelungen (z. B. §§ 73, 74 KGO – RS 300; §§ 37–39 DBO – RS 310). Für die Überwachung der gesamten Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie der Vermögensverwaltung der ELKB ist ein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, welches bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und hinsichtlich des Umfanges, der Art und Weise oder des Ergebnisses der Prüfung nicht weisungsgebunden ist (§ 2 RPrAG – RS 55).

k)Der zwölfte Abschnitt enthält die Schlussbestimmung in Art. 87 über das Inkrafttreten (1. Januar 1972) und den Hinweis auf das Einführungsgesetz zur Kirchenverfassung.

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