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b)Trennungsmodell

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Unter dem Trennungsmodell ist eine strikte Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, wie sie erst seit der Neuzeit im Grundsatz verwirklicht ist. Dabei kann diese Trennung in zweifacher Weise bestehen:

Trennung kann im Sinne völliger Neutralität des Staates gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeuten, dass diese und der Staat organisatorisch voneinander getrennt sind, schiedlich-friedlich nebeneinander bestehen, jedoch offiziell keinerlei Berührungspunkte miteinander haben, weil Religion und Weltanschauung eine reine Privatangelegenheit sind. Das kann so weit gehen, dass – wie in Frankreich – nach dem Modell des Laizismus religiöse Bezüge in der Öffentlichkeit strikt verboten sind. Es kann aber auch so sein wie in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo im Sinne der Freiheit und Gleichheit alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften – weder gehindert noch gefördert durch den Staat – in der Öffentlichkeit nach ihren Möglichkeiten im freien Wettbewerb mehr oder weniger öffentlichkeitswirksam agieren können.

Trennung kann aber auch aus einer gerade nicht neutral-liberalen Haltung des Staates heraus dezidiert religionsfeindlich motiviert und gestaltet sein, wie dies in den atheistisch geprägten Staaten des ehemaligen Ostblocks der Fall war. Hier bedeutete „Trennung“ nicht ein Nebeneinander von Staat und Kirche, sondern letztlich die Einschränkung und Überwachung der Kirchen durch den Staat. Dies konnte bis hin zur Unterdrückung kirchlicher Organisation und kirchlichen Lebens gehen.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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