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2.Kirchengemeinde und Pfarrei
Оглавлениеa)Die derzeit ca. 1.540 Kirchengemeinden bilden die Basis im Aufbau der ELKB. Die Kirchengemeinde wird definiert als die „örtliche bestimmte Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern, die sich regelmäßig um Wort und Sakrament versammelt und in der das Amt der Kirche ausgeübt wird“. Vgl. Art. 19 Abs. 2 KVerf und § 1 Abs. 2 KGO.
Der Rechtsform nach ist jede Kirchengemeinde Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 8 KVerf und § 4 KGO). Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand, in welchem Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenvorstände bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammenwirken (vgl. Art. 20 KVerf und § 18, 19 KGO). Vorsitzende(r) des Kirchenvorstandes ist in der Regel der bzw. die mit der pfarramtlichen Geschäftsführung beauftragte Person, sofern der Kirchenvorstand keine andere Regelung über den Vorsitz trifft.
b)Von der Kirchengemeinde zu unterscheiden ist die Pfarrei. Darunter ist der örtlich abgegrenzte Seelsorge- und Verwaltungsbereich zu verstehen, für den ein Pfarrer/eine Pfarrerin oder mehrere Pfarrer/ Pfarrerinnen zuständig sind. Jedem bzw. jeder der zum Dienst in der Pfarrei berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen wird ein Sprengel zugewiesen (Pfarrsprengel), in welchem ihm bzw. ihr die eigenverantwortliche seelsorgerliche Betreuung der Gemeindeglieder obliegt (s. auch u. § 21.3). Die Pfarrei ist sehr häufig mit dem Gebiet einer Kirchengemeinde identisch, kann jedoch auch mehrere Kirchengemeinden umfassen. Besteht eine Pfarrei aus mehreren Kirchengemeinden, so hat jede Kirchengemeinde eine eigenen Kirchenvorstand; allerdings soll ein gemeinsamer Kirchenvorstand gebildet werden, wenn dies der besseren Entfaltung des örtlichen Gemeindelebens dient (§ 18 a KGO).
Die Verantwortung für die Erledigung der mit einer Pfarrei verbundenen Verwaltungsaufgaben obliegt dem Gemeindepfarrer/der Gemeindepfarrerin in seiner/ihrer Eigenschaft als für die Pfarramtsführung beauftragter Person. In Pfarreien mit mehreren Pfarrstellen ist dies grundsätzlich der Inhaber/die Inhaberin der ersten Pfarrstelle. Die Vertretung obliegt dem/der Dienstältesten unter den der Pfarrei zugewiesenen Pfarrern und Pfarrerinnen.
c)Ohne dass dadurch die Verantwortung der einzelnen Kirchengemeinden für ihr eigenes Gemeindeleben aufgehoben wird, können sich benachbarte Kirchengemeinden eines Dekanatsbezirkes zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen, um besondere ortskirchliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen gemeinsam sind oder zweckmäßig in Gemeinschaft wahrgenommen werden (§§ 86–97 KGO). Im Bereich der ELKB existieren z. Z. 21 Gesamtkirchengemeinden; diese besitzen – wie die die Kirchengemeinden – Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem und staatlichem Recht (vgl. Art. 8 KVerf).
Außerdem können Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Aufgaben (z. B. Verwaltung der kirchengemeindlichen Kindergärten oder Friedhöfe) kirchliche Zweckverbände nach Maßgabe von §§ 7 ff. des Kirchl. Zusammenarbeitsgesetzes (RS 315) gründen.
d)Kirchengemeinden sind in aller Regel örtlich definiert. Sie können aber – wie z. B. die Einrichtungskirchengemeinde bei der Rummelsberger Diakonie oder die Gebärdensprachliche Kirchengemeinde in Nürnberg auch nach besonderen Situationen oder (landeskirchenweiten) Personengruppen bestimmt sein. Zu den besonderen Gemeindeformen im Einzelnen vgl. u. § 42.