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3.Der Dekanatsbezirk
Оглавлениеa)Dem Dekanatsbezirk kommt eine doppelte Bedeutung zu.
Einerseits ist der Dekanatsbezirk als mittlere körperschaftliche Ebene ein Zusammenschluss von Kirchengemeinden, welcher der Zusammenarbeit aller kirchlichen Kräfte in seinem Bereich und der Erfüllung gemeinsamer, auch den örtlichen Bereich überschreitender Aufgaben dient (Art. 27 Abs. 1 KVerf u. § 2 Abs. 1 S. 1 DBO). In dieser Eigenschaft besitzt er Rechtspersönlichkeit nach kirchlichem Recht und ist nach Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 8 KVerf u. § 1 Abs. 2 DBO). Organe des Dekanatsbezirks sind die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss und der Dekan bzw. die Dekanin (vgl. Art. 27 Abs. 3 KVerf u. § 1 Abs. 3 DBO).
Zum anderen ist der Dekanatsbezirk auch Aufsichts- und Verwaltungsbezirk (vgl. Art. 27 Abs. 2 KVerf). Insoweit hat er keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im kirchlichen Sprachgebrauch wird der Dekanatsbezirk in diesem Sinne auch als Dekanat bezeichnet, wobei freilich mit dem Begriff „Dekanat“ im Einzelfall auch das Büro bzw. das Gebäude, in dem dieses untergebracht ist, gemeint sein kann.
b)Die ELKB zählt z. Z. 66 Dekanatsbezirke.
Die Dekanatsbezirke München und Nürnberg weisen dabei die Besonderheit auf, dass sie in sechs bzw. vier Prodekanatsbezirke gegliedert sind. Organe des Prodekanatsbezirks sind der Prodekan/die Prodekanin, die Prodekanatssynode und der Prodekanatsausschuss, welche zusätzlich in ihrem Bereich die Aufgaben wahrnehmen, die sonst den entsprechenden Organen der Dekanatsbezirke obliegen. Die Aufgabe der Dekanatsbezirke in München und Nürnberg besteht in der Koordination der Tätigkeit der Prodekanatsbezirke und in der Erfüllung von Aufgaben, die den Prodekanatsbezirken gemeinsam sind oder den Aufgabenbereich eines der Prodekanatsbezirke überschreiten (vgl. § 46 Abs. 2 DBO – RS 310). Außerdem nehmen sie die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinden wahr.
c)Der Dekan/die Dekanin ist nicht Träger/in eines im Verhältnis vom Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung besonderen Amtes, sondern Inhaber/Inhaberin einer besonderen kirchlichen Funktion.
Aus der doppelten Bedeutung des Dekanatsbezirkes folgt, dass auch die Dekansfunktion eine doppelte ist. Einerseits leitet der Dekan/die Dekanin im Zusammenwirken mit der Dekanatssynode und dem Dekanatsausschuss den Dekanatsbezirk, andererseits sind ihm/ihr Aufsichtsaufgaben im Dekanatsbezirk übertragen. Die Aufsichtstätigkeit des Dekans/der Dekanin ergänzt und unterstützt die Aufsicht durch den Landeskirchenrat (Art. 66 Abs. 2 Nr. 6 KVerf).