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2.Vom Staatskirchenrecht zum Religionsverfassungsrecht

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Die rechtliche Ordnung der Beziehungen der Institutionen Staat und Religionsgemeinschaften zueinander und die Stellung des einzelnen Mitglieds oder der gesamten Religionsgemeinschaft als Träger von Grundrechten (hier der Religionsfreiheit) gegenüber dem Staat wird traditionell als „Staatskirchenrecht“ bezeichnet. Diese Bezeichnung wurzelt in unserer Geschichte, indem früher die Beziehungen des Staates zu den drei christlichen Hauptkonfessionen (römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch und evangelisch-reformiert) Gegenstand eines besonderen Staatskirchenrechts gewesen waren. Demgegenüber war für diesen Rechtsbereich in anderen Ländern oder Rechtssystemen schon von jeher die Bezeichnung Religionsrecht oder Religionsverfassungsrecht gebräuchlich. Bedingt durch die Arbeitsmigration nach 1950 einerseits und die seit den 1990er-Jahren einsetzenden weltweiten Fluchtbewegungen andererseits hat sich mittlerweile aber auch in Deutschland das religiöse Spektrum in einer Weise aufgefächert, wie das vorher unvorstellbar schien. Ganz zu Recht hat sich deshalb für die ursprünglich schwerpunktmäßig auf das Verhältnis des Staates zu den christlichen Kirchen fokussierte Rechtsmaterie zunehmend die Bezeichnung Religionsverfassungsrecht durchgesetzt.

Rechtsquellen des Religionsverfassungsrechts sind einmal das vom Staat selbst gesetzte Recht (Grundgesetz, Länderverfassungen, Gesetze und Verordnungen), soweit es sich mit dem Verhältnis zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften und der Stellung ihrer Mitglieder im staatlich-öffentlichen Bereich befasst, ferner das zwischen Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften im Wege der Vereinbarung gesetzte Recht (Konkordate – so die Bezeichnung auf katholischer Seite – und Kirchenverträge).

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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