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5.Verfasste Kirche und freie Träger
ОглавлениеDie beschriebene Gliederung der ELKB repräsentiert mit den Einrichtungen und Diensten einschließlich der Anstalten und Stiftungen, die in Trägerschaft einer der genannten kirchlichen Körperschaften stehen, die verfasste Kirche.
Daneben gibt es eine Vielzahl rechtlich selbstständiger Einrichtungen, die als sog. freie Träger formalrechtlich und unmittelbar nicht unter dem Dach der verfassten Kirche stehen und meist in Form des eines privatrechtlichen Vereins organisiert sind. Indes stellen auch sie ganz wesentliche Lebensäußerungen der Kirche dar und haben einen herausragenden Anteil an der Erfüllung des umfassenden kirchlichen Auftrages. Beispiele dafür sind das Diakonische Werk in Bayern e. V. und die ihm angeschlossenen Untergliederungen und der Evangelische Presseverband in Bayern e. V.; näher dazu u. § 53.
Nach Art. 40 KVerf stehen auch die rechtlich selbstständigen Einrichtungen und Dienste unter dem Schutz der Fürsorge der ELKB und sind deren Leitungsorganen verantwortlich. Als Lebensäußerungen der Kirche und dieser auf die beschriebene Weise zugeordnet, haben somit auch diese Einrichtungen und Dienste ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform teil am Selbstbestimmungsrecht und der Autonomie der Kirche im Sinne von Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 WRV.2
Um als freie kirchliche Träger gelten zu können, bedürfen freie Rechtsträger der förmlichen Zuordnung zur ELKB, die im Falle von Diakonievereinen über das Diakonische Werk der ELKB, in anderen Fällen durch Entscheidung des Landeskirchenrates erfolgt (vgl. Zuordnungsgesetz.EKD und Zuordnungsausführungsgesetz der ELKB – RS 4; näher dazu u. § 50).