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a)Person des Tierhalters und des Tierbetreuers

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Adressaten des § 2 TierSchG sind der Tierhalter und der Tierbetreuer. Bei beiden kommt es auf die konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier an und nicht auf das Eigentum am Tier.18

Die Haltung eines Tieres definiert sich als umfassendes Obsorgeverhältnis tatsächlicher Art gegenüber einem Tier. Dieses ist gekennzeichnet durch weisungsunabhängiges und entscheidungsbefugtes Handeln des Halters und sein Eigeninteresse an der Pflege und Sorge für das Tier.19 Der in § 2 TierSchG aufgeführte Begriff entspricht dem Tierhalterbegriff gem. § 833 BGB (siehe Kap. II).

Auch juristische Personen und Minderjährige können Tierhalter sein. Die Tierhaltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen.

Familienangehörige und Personal des Tierhalters sind i. d. R. Tierbetreuer. Auf die rechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es nicht an. Auch in Fällen, in denen ein Haltungsverbot besteht, ist der Tierhalter nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dem Tier den durch dieses Gesetz geschaffenen Schutz zu gewährleisten. Haltungsverbote können auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften ergehen, wenn zum Beispiel der Vermieter einer Wohnung die Haltung eines Hundes untersagt. Weiterhin kommen Haltungsverbote nach § 16a Nr. 3 TierSchG in Betracht.

Entscheidend ist eine tatsächliche Beziehung zu dem Tier und das Bestehen einer tatsächlichen Verfügungsgewalt.

Beispiele für Tierhalter sind: der Eigentümer, der eine tatsächliche Beziehung zum Tier hat; der Leiter eines Versuchsvorhabens; Tierzüchter oder Personen, die ein wildes Tier zum Zwecke der Überwinterung aufnehmen.

Tierbetreuer ist, wer die Tiere auf Grund von Obhutspflichten betreut. Die Übernahme dieser Obhutspflichten setzt nicht voraus, dass der zukünftige Tierbetreuer bei der Übernahme des Betreuungsverhältnisses zur Einhaltung der Maßgaben des TierSchG, insbesondere der §§ 2, 2a TierSchG, gewillt ist. Ein konkreter Wille, das Tier vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, ist nicht erforderlich. Die Vorgaben des Tierschutzgesetzes stehen über dem Willen und den Vorstellungen des Tierbetreuers. Mit dem Begriff des Tierbetreuers sollen all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet werden, die zwar nicht Tierhalter sind, aber trotzdem eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben. Der Begriff fungiert als Auffangtatbestand, um einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten.

Tierbetreuer sind beispielsweise der Führer eines Blindenhundes oder Angestellte und Familienangehörige von Tierhaltern, die bei der Pflege des Tieres behilflich sind.

Tierhaltung und Tierbetreuung unterscheiden sich nicht in den Pflichten im Rahmen der Pflege, Ernährung und Unterbringung, sondern nur durch den Umfang der Verantwortlichkeit hierfür.

Eine Mindestdauer der tatsächlichen Beziehung der Tierhalters/-betreuers ist nicht erforderlich. Die Kurzzeitigkeit einer Haltung oder Betreuung steht natürlich der Anwendung des § 2 TierSchG nicht entgegen. So sind auch bei nur vorübergehend, z. B. in einem Schlachthof untergebrachten Tieren, die Bestimmungen dieser Norm zu beachten.

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