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c)Möglichkeit der artgemäßen Bewegung

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Die Nr. 2 des § 2 TierSchG ist als Ergänzung der wesentlichen Anforderungen von Nr. 1 zu betrachten. Insbesondere besteht ein enger Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere.

Das Bewegungsbedürfnis hängt von der Tierart und den individuellen Umständen wie dem Alter und der Gesundheit ab. Allen Tieren ist jedoch die Möglichkeit des Liegens, Stehens und Aufstehens ohne Behinderung zu gewährleisten.

Bei der Überprüfung der Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung muss in einer 1. Stufe festgestellt werden, ob der Tierhalter auf Grund objektiver Gegebenheiten, wie zum Beispiel Räumlichkeiten, die Möglichkeit hat, dem Tier die notwendigen Haltungsbedingungen zu gewährleisten. In einer 2. Stufe ist dann zu klären, ob die Person des Tierhalters in der Lage und Willens ist, die Gegebenheiten auch dementsprechend zu nutzen.

Falls die technischen, räumlichen, zeitlichen oder personellen Möglichkeiten nicht geschaffen werden können, muss die Tierhaltung/-betreuung unterbleiben, denn mangelnde Bewegungsmöglichkeiten können zu physischen und psychischen Störungen führen. Beispiele hierzu sind die Haltung großer, sehr lauffreudiger Hunderassen in kleinen Etagenwohnungen im Stadtbereich und die dauernde Anbindehaltung bei Rindern. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Problematik der Intensivnutztierhaltung hinzuweisen.

Tierschutzrecht

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